Leider schreiben Sie nicht, wann Sie das Fahrzeug gekauft haben. Wenn ich unterstelle, daß dies als Neufahrzeug, also vor vier Jahren, erfolgt ist, bestehen für Sie leider keinerlei Ansprüche mehr.
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt lediglich zwei Jahre, beim Kauf vor vier Jahren waren es sogar nur sechs Monate. Jegliche Gewährleistungsansprüche wären mithin verjährt. Daran ändert auch nicht, daß das Auto bei der Auslieferung bereits mit einem versteckten Mangel behaftet gewesen sein könnte, wie Sie vermuten, denn gerade solche Mängel sind Gegenstand der Gewährleistung. Und damit läßt sich die Beseitigung dieser Mängel nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auch nicht mehr einklagen.
Soweit Sie das Produkthaftungsgesetz ansprechen, ist dies in Ihrem Fall nicht einschlägig. Dieses regelt nicht die in Ihrem Fall interessierende Frage, wer einen Mangel beseitigen muß, sondern allein die Frage, wer dafür haftet, wenn durch ein mangelhaftes Produkt eine Person oder eine *andere* als die mangelhafte Sache beschädigt wird.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Hallo Herr Meisen,
zunächst vielen Dank fuer Ihre Beurteilung. Ich freue mich, wenn ein Anwalt vom Klagen abrät ;-)
Ist es aber nicht so, dass damit das Produkt (KFZ) bei Auslieferung die Eigenschaften *nicht* hatte (ein Lenkgetriebe, das bei normaler Belastung mindestens 100.000 KM hält), die der Käufer gemeinhin erwarten konnte.
Eine Lebensdauer fuer diese Baugruppe ist ja weder im Kaufvertrag noch im Prospekt angegeben. Hier hilft dem Käufer
nur die Einschätzung nach dem Stand der Technik.
Darf ich als Käufer, nach geltendem Recht, einklagbar erwarten, dass bestimmte Produkte länger halten als 2 Jahre, auch wenn der Hersteller keine längere garatie gibt?
Im vorligenden Fall bin ich sowieso nur der Zweitbesitzer. die Gewaehrleistung des Gebrauchtwagenhändlers ist abgelaufen. Auch wenn das rechtlich nicht relevant ist - letzterer könnte gar nichts für den Schaden. Er konnte ihn ebensowenig erkennen, wie ich und ursaechlich ist der Schaden (was aber auch zu beweisen waere),durch den Hersteller, im Produkt angelegt.
Sie haben schon Recht, daß man von einem Auto erwarten kann, länger zu halten, aber das Gesetz setzt nunmal eine Grenze von zwei Jahren, danach ist es allein Ihre Sache, einen Mangel zu beheben, auch wenn dieser bereits von vorne herein vorlag. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Fahrzeughersteller eine längerfristige Garantie für diesen Wagentyp abgegeben hätte, aber auch die längste Herstellergarantie dürfte nach 4 Jahren abgelaufen sein.
Leider gibt es daher in Ihrem Fall keine rechtliche Möglichkeit, den Hersteller an den Reparaturkosten zu beteiligen.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt