Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundlage für den Betrieb der Messstelle sind das „Gesetz über den Messstellenbetrieb und due Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen" (MsbG) und der konkrete Messstellenvertrag auf Basis von §§ 9, 10 MsbG, der die Bedingungen den Messstellenbetriebs und die Regelungen zur Messstellennutzung festschreibt. Eine gesetzliche Frist zum Zählerwechsel ergibt sich aus dem MsbG nicht, weshalb insofern der Messstellenvertrag zu prüfen ist.
Sollte die Frage auch in diesem nicht geregelt sein, sollten Sie schriftlich eine angemessene Frist von einem Monat zum Zählerwechsel setzen und den Wechsel des Messstellenbetreibers (mit dem Sie einen zeitnahen Zählerwechsel vorab abgeklärt haben) im Sinne von §3 14 ff. MsbG androhen. Dann sollte Bewegung in die Sache kommen.
Ein Schadenersatzanspruch ist nur dann möglich, wenn der Gegenseite ein Verschulden zur last gelegt werden kann, was im Rahmen dieser Plattform nicht beurteilt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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