Schwarzbau und Folgen

12. Januar 2008 21:03 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
wir haben nach langer Suche unsere Traumimmobilie in Köln gefunden und überlegen nun diese zu kaufen. Es handelt sich hierbei um eine Doppelhaushälfte. Leider hat sich herausgestellt, dass eine nachträglich erstellte Dachgaube keine Baugenemigung hat. Der Verkäufter teilte uns mit, dass er einen Bauantrag gestellt hat, dieser aber nach der fertiggestellten Gaube abgelehnt wurde. Das war vor sieben Jahren und das Bauamt weiß bis heute nicht, dass der Verkäufer die Gaube fertiggestellt hat.
Meine Fragen sind nun folgende
1. Was würde mich als Käufer im schlimmsten Fall erwarten, wenn das Bauamt auf den Schwarzbau aufmerksam wird? Rückbau? Bußgelder?
2. Gibt es eine Art der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. Soll heißen, sieht das Bauamt von einem eventuellen Rückbau ab, wenn der finanzielle Aufwand nicht im Verhätniss zu dem Gesetzesbruch steht.?
3. Mach ich mich in irgendeiner Form strafbar, wenn ich dieses Haus kaufe und dem Bauamt den Schwarzbau nicht melde?
4. Könnte ich evtl Probleme mit der Versicherung bekommen (z.B Gebäudeversicherung.


Vielen Dank für Ihre Hilfe

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Es könnte hier eine Ordmungsverfügung, ggf. unter Androhung von Ersatzvornahme auf Rückbau seitens der Behörde ergehen, wenn die Gaupe baurechtlich nicht genehmigt wurde und auch nicht genehmigungsfähig ist, also auf nicht durch andere Möglichkeiten rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Hingegen dürfte das Risiko eines Bußgeldes gering sein, da Sie die Gaupe ja nicht errichtet haben, sondern das Haus dann so gekauft haben. Dies sollte aber noch eingehend anhand der konkreten landes-bauordnungsechtlichen Vorschriften geprüft werden.

2. In diesem Zusammenhang wäre dann auch die Frage der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Diese Frage kann sich hier stellen, wenn der Rückbau mit einem hohen Kostenaufwand verbunden ist. Hier kann man sicherlich trefflich streiten, ob dies erfüllt ist. Es kommt hier jeweils auf den Einzelfall, insbesondere auf die tatsächlichen Kosten und die weiteren Umstände an. Hier wird auch zu berücksichtigen sei, ob es sich um eine bewusste Abweichung vom baurechtlich zulässigen Zustand handelt. Ferner hat der Gleichbehandlungsgrundsatz Auswirkungen auf die konkrete Beurteilung der Frage.

3. Ein Hinweis auf den Umstand der nicht genehmigten Dachgaupe ist ein zweischneidiges Schwert. Zum einen könnte es durchaus sein, dass die Behörde den Zustand duldet, man dann entsprechende Klarheit hätte. Zum anderen kann es aber auch durchaus zu der oben beschriebenen Ordnungsverfügung – Rückbauverfügung – kommen.

4. Grundsätzlich besteht das Risiko, dass die Versicherung im Schadensfall nicht zahlen muss, wenn das Gebäude oder Gebäudeteile ungenehmigt errichtet bzw. verändert wurden. Grundsätzlich kann diese Leistungsfreiheit sogar dann eintreten, wenn der eingetretene Schaden überhaupt nichts mit dem ungenehmigten Bauteil zu tun hatte. Insoweit sollte die Sache mit dem Versicherer besprochen werden, um hier nach Möglichkeit eine Lösung zu finden.

In jedem Fall empfiehlt sich, zu den einzelnen Fragen unter Darlegung weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt weitere rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

FRAGESTELLER 11. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119123 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER