Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
bei der Beantwortung gehe ich zunächst einmal davon aus, dass es sich bei Ihrem Vertragspartner um eine GmbH handelt, allerdings sind die Möglichkeiten bei einem Einzelunternehmen nicht viel anders gelagert.
Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer gegenüber Dritten immer dann persönlich, wenn ein persönliches Interesse an einem Vertragsabschluss hat oder wenn er eine Straftat begeht wie hier eventuell Betrug, Untreue oder eine Insolvenzstraftat.
Der Geschäftsführer ist auch dazu verpflichtet die Finanzen der Gesellschaft zu überwachen und rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen, tut er dies nicht macht er sich schnell strafbar und haftet dann mit seinem Privatvermögen gegenüber den Gläubigern, denn dieses sollen sich darauf verlassen können, dass die GmbH nur dann Geschäfte eingeht wenn diese über die entsprechende Leistungsfähigkeit verfügt.
Eine Haftung kann sich dabei aus den §§ 823 BGB
, 15a
Insolvenzordnung, 266a StGB, allerdings muss dann auch der Beweis geführt werden, dass hier eine schuldhafte Verletzung vorliegt, da kann Ihrem Anwalt nur zugestimmt werden. Tatsächlich wird sich dieser Beweise wahrscheinlich sogar erbringen lassen, bei vielen Insolvenzverfahren wird automatisch durch die Staatsanwaltschaft eine Prüfung vorgenommen und wenn es tatsächlich eine große Anzahl Geschädigter gibt ist eine Verurteilung durchaus wahrscheinlich, dann ließe sich in einem Zivilverfahren gegen den Geschäftsführer auch der Anspruch auf Schadenersatz belegen.
In der Praxis wird so ein Anspruch aber ehrlicherweise meist nicht durchsetzbar sein. Zunächst einmal werden Finanzamt, Sozialversicherungsträger und eventuell Banken mit einer Bürgschaft den Geschäftsführer in die Haftung nehmen können, lange bevor Sie einen Titel haben. Wenn dann noch Geld da ist wird dieses eher für die zu erwartende Strafe wegen Insolvenzverschleppung gezahlt werden als für die Gläubiger. Es ist also erfahrungsgemäß so, dass die nicht bevorrechtigten Gläubiger meist leer ausgehen.
Es bleibt natürlich noch die Möglichkeit die Forderung im Insolvenzverfahren der GmbH anzumelden, allerdings wird hier vermutlich keine Masse vorhanden sein.
Um nicht noch weiter Geld zu verschwenden sollten Sie bei dem Prozess vor dem Landgericht Ihrem Anwalt vorschlagen nach § 240 ZPO
das Verfahren erstmal ruhen zu lassen und die Forderung hier dann später im Insolvenzverfahren der GmbH anzumelden.
Wenn der Geschäftsführer dann selbst auch noch Insolvenz anmeldet können Sie hier eine Forderung aus unerlaubter Handlung anmelden, dann wird diese mit etwas Glück von einer möglichen Restschuldbefreiung ausgenommen. Auch hier werden Sie dann aber wieder die dritte Geige hinter Finanzamt und Sozialversicherungsträgern spielen.
Zusammengefasst wird sich also eine Straftat vermutlich nachweisen lassen und die Forderung kann dann auch gegen den Geschäftsführer persönlich geltend gemacht werden, die Chance diesen Anspruch aber auch tatsächlich durchzusetzen ist aber leider eher gering.
Ich hoffe Ihre Frage inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen trotz der wenig positiven Auskunft noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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Vielan Dank für Ihre Antwort Herr Fabian Fricke.
Wenn der Geschäftsführer nicht in die Insolvenz geht, dann habe ich natürlich bessere Chancen vor dem Landgericht wieder mein Geld bzw. Teile des Geldes zu erhalten.
Ich warte auf einen Gerichtstermin. Laut meinem RA wird es eher 2021 als 2020 werden.
Kann ich einen Gerichtstermin irgendwie beschleunigen? Oder gibt es noch einen anderen Weg um meine Forderung durch zu bekommen?
Grüße,
Sehr geehrter Fragesteller,
die Möglichkeiten hier einen dinglichen Arrest zu Sicherung des Vermögens durchzusetzen dürften leider eher begrenzt sein, problematisch könnte hier sein, dass die Insolvenz die Firma betrifft und grade nicht den Geschäftsführer. Dessen Verhältnisse könnten zumindest theoretisch noch gut sein bzw. wird man schon in dem Arrestverfahren fast genauso aufwendig Beweis anbieten müssen wie in der Klage. D.h. der Anspruch muss zumindest vorläufig gerechtfertigt erscheinen und es muss das Risiko drohen, bei einer Zwangsvollstreckung leer auszugehen.
Da Klage und Arrestantrag aber inhaltlich relativ ähnlich sind wäre der Mehraufwand im Übrigen verkraftbar. Auch wenn der Arrestantrag abgelehnt wird muss dies nicht unbedingt negativ für die Hauptsache sein.
Die Klage ansonsten zu beschleunigen ist schwierig, insbesondere wenn die Gegenseite dies zu verhindern sucht, hier ist man leider auf die vom Gericht bestimmten Termin angewiesen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke