parkendes Auto in zweiter Reihe - Totalschaden

26. September 2020 02:27 |
Preis: 45,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hätte eine Frage bezüglich eines Verkehrsunfalls, angenommen Person A parkt in zweiter Reihe für 10 Minuten auf der linken Straßenseite - Person B fährt von rechten Straßenseite aus seiner Parklücke rückwärts hinaus und rammt das parkende Auto von Person A mit einem Kleinbus so das ein wirtschaftlicher Totalschaden entsteht. Person A ist Vollkasko versichert - Person B hat eine normale Haftpflichtversicherung. Wer haftet nun in diesem Fall? DIe Polizei war ebenfalls vor Ort und hat festgestellt das Person B eigentlich ausreichend Platz hatte um das Fahrzeug aus der Parklücke auf die Straße zu bewegen und somit nicht den Verkehr bzw. die Verkehrslage und die umliegenden parkenden Fahrzeuge beachtet hat. Ist es nun sinnvoller den Schaden von Person A über die eigene Vollkaskoversicherung abwickeln zu lassen falls es zu Streitigkeiten bezüglich der Schuldfrage zwischen den Versicherern kommt oder ist es eher sinnvoll die Person B für den Gesamtenschaden zu belangen?

Freundliche Grüße und vielen Dank!

Einsatz editiert am 26.09.2020 02:34:55

Einsatz editiert am 26.09.2020 03:06:07

26. September 2020 | 03:32

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Mit den Feststellungen der Polizei wird nachgewiesen werden können, dass der Anspruchsgegner beim zurücksetzen die allgemeine Sorgfalt außer acht gelassen hat und den Unfall damit größtenteils verschuldet. Fraglich ist aber, ob Ihnen auch ein Mitverschulden zugesprochen wird. Zwar ist das kurze Halten in 2. Reihe grundsätzlich gestattet, aber nur, wenn man dadurch nicht andere Verkehrsteilnehmer behindert. Es wird Tatfrage sein, ob eine Behinderung vorlag.
Sollte dies bejaht werden, würde der Anspruch auf Schadensersatz im Verhältnis des Mitverschuldens gekürzt.

Geht man von einer Mitschuld aus und besitzen Sie eine Voll­kasko­versicherung, ist es güns­tiger, wenn Sie den Schaden vorrangig über Ihre Voll­kasko regulieren. Die Schaden­positionen, die sie nicht trägt, machen Sie beim Kfz-Haft­pflicht­versicherer Ihres Unfall­gegners geltend.
vgl.
https://www.test.de/Autounfall-clever-regulieren-Mit-Vollkasko-bei-Teilschuld-viel-Geld-sparen-5437606-0/


Rechenbeispiel

Markus Müller trägt an einem Auffahr­unfall 50 Prozent Mitschuld. Sein Schaden beläuft sich auf 5 600 Euro:

4 000 Euro Reparatur,
350 Euro Abschleppen,
530 Euro für den Gutachter,
400 Euro Wert­minderung,
300 Euro Nutzungs­ausfall,
20 Euro, die er als Pauschale für seine Auslagen – zum Beispiel Telefonate und Porto – geltend machen kann.

Wenn Müller nun bei der Regulierung den Weg wählt, den viele Auto­fahrer gehen, wendet er sich an die gegnerische Haft­pflicht­versicherung. Sie ersetzt entsprechend seiner Mitschuld die Hälfte, also
2800 Euro. Wegen der anderen Hälfte nimmt er seine Voll­kasko in Anspruch. Für sie bleiben noch 50 Prozent des Schadens zu regulieren, da die gegnerische Versicherung ja bereits die anderen 50 Prozent bezahlt. Dennoch bekommt Müller deutlich weniger als diese 50 Prozent. Weil Voll­kaskopolicen in der Regel nur für die reinen Reparatur­kosten greifen, stehen Müller im vorliegenden Fall lediglich 2 000 Euro zu. Davon zieht die Versicherung die Selbst­beteiligung ab, bei Müller 500 Euro. So erhält er am Ende nur 1 500 Euro. Im Ergebnis bekommt er von beiden Versicherern insgesamt 4 300 Euro. Damit bleibt er auf 1 300 Euro Kosten sitzen.

Viel besser sieht es für ihn aus, wenn er sein Quoten­vorrecht nutzt. Er wendet sich zunächst an seine Voll­kasko­versicherung. Dann muss sie nicht nur den halben Schaden über­nehmen, sondern die vollen 4 000 Euro Reparatur­kosten. Abzüglich 500 Euro Selbst­beteiligung bekommt Müller 3 500 Euro. Als nächstes geht er wegen der übrigen Schaden­positionen, die die Voll­kasko nicht ersetzt, zur Kfz-Haft­pflicht­versicherung des Unfall­gegners. Sie hat noch nichts bezahlt, steht aber wegen der Mitschuld ihres Kunden in der Leistungs­pflicht – in diesem Fall maximal bis zur Höhe des Gesamt­schadens.

Der Haft­pflicht­versicherer muss die übrigen Schaden­positionen über­nehmen – und nicht nur anteilig, im Beispiel zu 50 Prozent, sondern in einigen Punkten sogar zu 100 Prozent. Das gilt für Selbst­beteiligung, Abschleppen, Wert­minderung und Sach­verständigen­kosten. Den Nutzungs­ausfall hingegen muss der Kfz-Versicherer nur anteilig ersetzen, ebenso die Unkostenpauschale. Im Beispiel sieht die Erstattung so aus:

500 Euro Selbst­beteiligung (100 Prozent),
350 Euro Abschleppen (100 Prozent),
530 Euro Gutachter (100 Prozent),
400 Euro Wert­minderung (100 Prozent),
150 Euro Nutzungs­ausfall (50 Prozent),
10 Euro Unkostenpauschale (50 Prozent).
Das sind insgesamt 1 940 Euro. Jetzt sieht die Rechnung für Müller viel besser aus: 3 500 Euro von der Voll­kasko plus 1 940 Euro vom gegnerischen Versicherer – macht zusammen 5 440 Euro. Das sind deutlich mehr als die 4 300 Euro, die er beim herkömm­lichen Weg der Schaden­regulierung erhalten hätte. Mithilfe des Quoten­vorrechts bleibt er nicht auf 1 300 Euro Kosten sitzen, sondern nur auf 160 Euro."

FAZIT: Sie wenden sich zunächst an Ihre Voll­kasko­versicherung. Dann muss sie die vollen Reparatur­kosten übernehmen Den Rest verlangen Sie von der Haftpflicht des Gegners..

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


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