Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit den Feststellungen der Polizei wird nachgewiesen werden können, dass der Anspruchsgegner beim zurücksetzen die allgemeine Sorgfalt außer acht gelassen hat und den Unfall damit größtenteils verschuldet. Fraglich ist aber, ob Ihnen auch ein Mitverschulden zugesprochen wird. Zwar ist das kurze Halten in 2. Reihe grundsätzlich gestattet, aber nur, wenn man dadurch nicht andere Verkehrsteilnehmer behindert. Es wird Tatfrage sein, ob eine Behinderung vorlag.
Sollte dies bejaht werden, würde der Anspruch auf Schadensersatz im Verhältnis des Mitverschuldens gekürzt.
Geht man von einer Mitschuld aus und besitzen Sie eine Vollkaskoversicherung, ist es günstiger, wenn Sie den Schaden vorrangig über Ihre Vollkasko regulieren. Die Schadenpositionen, die sie nicht trägt, machen Sie beim Kfz-Haftpflichtversicherer Ihres Unfallgegners geltend.
vgl.
https://www.test.de/Autounfall-clever-regulieren-Mit-Vollkasko-bei-Teilschuld-viel-Geld-sparen-5437606-0/
Rechenbeispiel
Markus Müller trägt an einem Auffahrunfall 50 Prozent Mitschuld. Sein Schaden beläuft sich auf 5 600 Euro:
4 000 Euro Reparatur,
350 Euro Abschleppen,
530 Euro für den Gutachter,
400 Euro Wertminderung,
300 Euro Nutzungsausfall,
20 Euro, die er als Pauschale für seine Auslagen – zum Beispiel Telefonate und Porto – geltend machen kann.
Wenn Müller nun bei der Regulierung den Weg wählt, den viele Autofahrer gehen, wendet er sich an die gegnerische Haftpflichtversicherung. Sie ersetzt entsprechend seiner Mitschuld die Hälfte, also
2800 Euro. Wegen der anderen Hälfte nimmt er seine Vollkasko in Anspruch. Für sie bleiben noch 50 Prozent des Schadens zu regulieren, da die gegnerische Versicherung ja bereits die anderen 50 Prozent bezahlt. Dennoch bekommt Müller deutlich weniger als diese 50 Prozent. Weil Vollkaskopolicen in der Regel nur für die reinen Reparaturkosten greifen, stehen Müller im vorliegenden Fall lediglich 2 000 Euro zu. Davon zieht die Versicherung die Selbstbeteiligung ab, bei Müller 500 Euro. So erhält er am Ende nur 1 500 Euro. Im Ergebnis bekommt er von beiden Versicherern insgesamt 4 300 Euro. Damit bleibt er auf 1 300 Euro Kosten sitzen.
Viel besser sieht es für ihn aus, wenn er sein Quotenvorrecht nutzt. Er wendet sich zunächst an seine Vollkaskoversicherung. Dann muss sie nicht nur den halben Schaden übernehmen, sondern die vollen 4 000 Euro Reparaturkosten. Abzüglich 500 Euro Selbstbeteiligung bekommt Müller 3 500 Euro. Als nächstes geht er wegen der übrigen Schadenpositionen, die die Vollkasko nicht ersetzt, zur Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Sie hat noch nichts bezahlt, steht aber wegen der Mitschuld ihres Kunden in der Leistungspflicht – in diesem Fall maximal bis zur Höhe des Gesamtschadens.
Der Haftpflichtversicherer muss die übrigen Schadenpositionen übernehmen – und nicht nur anteilig, im Beispiel zu 50 Prozent, sondern in einigen Punkten sogar zu 100 Prozent. Das gilt für Selbstbeteiligung, Abschleppen, Wertminderung und Sachverständigenkosten. Den Nutzungsausfall hingegen muss der Kfz-Versicherer nur anteilig ersetzen, ebenso die Unkostenpauschale. Im Beispiel sieht die Erstattung so aus:
500 Euro Selbstbeteiligung (100 Prozent),
350 Euro Abschleppen (100 Prozent),
530 Euro Gutachter (100 Prozent),
400 Euro Wertminderung (100 Prozent),
150 Euro Nutzungsausfall (50 Prozent),
10 Euro Unkostenpauschale (50 Prozent).
Das sind insgesamt 1 940 Euro. Jetzt sieht die Rechnung für Müller viel besser aus: 3 500 Euro von der Vollkasko plus 1 940 Euro vom gegnerischen Versicherer – macht zusammen 5 440 Euro. Das sind deutlich mehr als die 4 300 Euro, die er beim herkömmlichen Weg der Schadenregulierung erhalten hätte. Mithilfe des Quotenvorrechts bleibt er nicht auf 1 300 Euro Kosten sitzen, sondern nur auf 160 Euro."
FAZIT: Sie wenden sich zunächst an Ihre Vollkaskoversicherung. Dann muss sie die vollen Reparaturkosten übernehmen Den Rest verlangen Sie von der Haftpflicht des Gegners..
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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