Täuschende Warenpräsentation

21. September 2020 18:30 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe ein Herdset (Backofen mit Kochfeld) in einen Elektronikmarkt gekauft. Zuerst wurde online ein Gerät bestellt, das aber nicht rechtzeitig ausgeliefert wurde, daraufhin habe ich den Auftrag storniert und mich telefonisch nach einem anderen Gerät im Laden erkundigt und dieses am nächsten Tag gekauft und bezahlt.
Nach dem Einbau des Geräts durch einen Elektriker stelle ich fest, dass die Heizleistung der Herdplatten unzureichend ist. Ein Umtausch gegen ein teureres Gerät mit Wertausgleich wurde vom Marktpersonal abgelehnt, ldgl. ein Technikerbesuch angeboten, den wir aus dem folgenden Grund ablehnen:
Der Herd soll auch zurückgegeben werden, weil die Beschriftung der Drehregler klein und farblich mit grauer Beschriftung (< 5mm) auf schwarzen Grund extrem schlecht lesbar ist. Unsere Küche ist ausreichend beleuchtet , eine LED-Leuchtröhre ist direkt mittig im Gang vor dem Herd an der Decke verbaut. Im Ladengeschäft mit der optimalen Ausleuchtung fällt die schlechte Lesbarkeit allerdings nicht auf.
Nach einigem Überlegen wurde mir klar, warum das so ist. Der Markt präsentiert die Geräte rund 30 cm höher ( konkret 122 cm Arbeitshöhe) als im allgemeinen Einsatz, deshalb kann man dort mühelos die Schrift erkennen. Die anderen angebotenen Herde sind fast ausnahmslos und sicher nicht grundlos mit Drehreglern schwarzer Schrift auf hellen Grund ausgestattet, nur unserer leider nicht.

Ich fühle mich durch die Warenpräsentation, die in keinster Weise dem tatsächlichen Einsatzzweck entspricht, getäuscht. In der Konsequenz stellt die miserable Beschriftung der Regler für mich einen Mangel dar, den ich im Ladengeschäft nicht erkennen konnte.
Habe ich deshalb ein Recht vom Kauf zurückzutreten?

21. September 2020 | 19:26

Antwort

von


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Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

eine Nachbesserung des Marktes müssten Sie im Vorfeld noch zulassen, auch wenn Mangel aller Voraussicht nach nicht behoben werden kann. Allerdings müssten Sie anzeigen, dass Sie mit den Drehreglern nicht einverstanden sind, da diese nicht sichtbar sind, und auch, dass die Heizleistung unzureichend ist.

Stellen Sie in diesem Schreiben klar, dass Sie am Rücktrittsrecht festhalten, sofern nicht auf die Drehregler ausgetauscht werden, da deren Anzeige nicht sichtbar sind.

Erst wenn dies abgelehnt wird oder aber nicht behoben (Frist von zwei Wochen), können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, da eine bewusste Täuschungsabsicht, auch wenn dies danach stark aussieht, rechtlich nicht bewiesen werden kann, wenn es der Markt nicht zugibt und dies mit der besseren Sichtbarkeit für Kunden begründet.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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