Sehr geehrter Fragesteller,
eine Nachbesserung des Marktes müssten Sie im Vorfeld noch zulassen, auch wenn Mangel aller Voraussicht nach nicht behoben werden kann. Allerdings müssten Sie anzeigen, dass Sie mit den Drehreglern nicht einverstanden sind, da diese nicht sichtbar sind, und auch, dass die Heizleistung unzureichend ist.
Stellen Sie in diesem Schreiben klar, dass Sie am Rücktrittsrecht festhalten, sofern nicht auf die Drehregler ausgetauscht werden, da deren Anzeige nicht sichtbar sind.
Erst wenn dies abgelehnt wird oder aber nicht behoben (Frist von zwei Wochen), können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, da eine bewusste Täuschungsabsicht, auch wenn dies danach stark aussieht, rechtlich nicht bewiesen werden kann, wenn es der Markt nicht zugibt und dies mit der besseren Sichtbarkeit für Kunden begründet.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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