Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Anpassung des Altersteilzeitvertrages
Die Vereinbarungen über die Altersteilzeit werden grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen. Sie können - wie jede arbeitsrechtliche Vereinbarung - auch verändert werden, wenn beide - also Sie und Ihr Arbeitgeber - sich einig sind.
2. Beachtenswertes hinsichtlich der Vertragsänderung und des Rentenantrages
Die Altersteilzeit- Verträge beinhaltet nicht die Automatik, das man im Anschluss in die Altersrente geht, es besteht nur durch den Altersteilzeitvertrag kein Rentenantrag bei der Rentenversicherung.
Wenn bei Rentenantrag "Altersrente für schwerbehinderte Menschen" nach dem SGB IX gestellt wird, wird dementsprechend die Altersrente berechnet, egal ob bei min.35 Versicherungsjahren eine vorgezogene Altersrente beansprucht wird oder eine reguläre Altersrente für Schwerbehinderte ab dem 63 (+) Lebensjahren beansprucht wird.
Für die Rentenversicherung sind nur grundsätzlich die eingezahlten Sozialversicherungsbeiträge bis zum Rentenantritt ausschlaggebend. Welche Sozialversicherungsbeiträge während der Altersteilzeit an die Rentenversicherung entrichtet wurde, sollte im Altersteilzeitvertrag geregelt sein; dies sollte auch bei einer Anpassung des Vertrages gemacht werden.
Sie sollten aber nicht ohne einen geänderten Altersteilzeitvertrag und ohne Rückspräche mit einem Berater der Rentenversicherung einen Rentenantrag "Altersrente für schwerbehinderte Menschen" stellen. Das hat folgenden Hintergrund: Wird während der Altersteilzeit (egal ob aktive oder passive Phase) eine Altersrente für Schwerbehinderte beantragt und somit die Altersteizeit-Zeit verkürzt - kann es Auswirkung auf die Höhe der Altersrente haben, da die Sozialversicherungsbeiträge geringer waren. Hier wäre es möglich, mit dem Arbeitgeber eine Sonderzahlung zu vereinbaren, um Nachteile zu vermeiden.
Sie sehen, es wird insgesamt von den Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber abhängen, ob eine Vertragsänderung möglich ist und ob diese für Sie finanziell interessant ist. Ich empfehle aber, sich vor einer Änderung bei einem Berater der Rentenversicherung eine Vergleichsrechnung erstellen zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Kürzung des ATZ-Vertrags seitens des Arbeitnehmers
Arbeitsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Dr. Johanna Feßler
Guten Abend, ich befinde mich seit dem 01.04.2019 in der aktiven Phase eines 6-jaehrigen ATZ-Vertrages. Der aktive Teil des Blockzeitmodells endet zum 31.03.2022. Rentenbeginn war für den 01.04.2025 geplant (werde im März 2025 63 Jahre alt. Jetzt hat sich meine Situation wie folgt geändert: ich bin auf Dauer und ohne Befristung schwerbehindert (50%) und habe die 35 Jahre Beitragszahlung voll, und habe mehr als 1080 Tage in den letzten 5 Jahren Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt.
Mein frühest möglicher Rentenbeginn ist laut Rentenbescheid jetzt der 01.12.2023. Also 1 Jahr und 4 Monate eher als ursprünglich. Jetzt meine Frage : kann man den ATZ-Vertrag in Absprache mit dem Arbeitgeber ändern ? (in meinem Fall verkürzen)? Was gilt es zu berücksichtigen ? Vielen Dank für ihre Einschätzung
Arbeitgeber Arbeitgeber Rentenversicherung
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