Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Richtig ist zunächst, dass ein "Zwangsurlaub" vor der Kurzarbeit nicht notwendig war. Aber das wird man mehr geltend machen können, auch weil in aller Regel kurze Ausschlussfristen für arbeitsrechtliche Ansprüche von nur wenigen Monaten gelten und diese Zeit um ist.
Zur Urlaubsreduzierung:
Auch das ist nicht richtig.
Dem Bundesurlaubsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit zulässig ist.
Zwar gibt es Arbeitgeber und Stimmen in der juristischen Literatur, die sich darauf stützen, dass im Rahmen einer Entscheidung durch den EuGH im Jahr 2012 Kurzarbeiter wie Teilzeitarbeitnehmer zu behandeln sind deshalb eine Kürzung des Urlaubs zulässig sei, jedoch ist das mit Vorsicht zu genießen und meines Erachtens nach angreifbar.
Ob sich nach deutschem Recht Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit automatisch verringern oder ob eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung erforderlich ist, ist ebenfalls noch ungeklärt.
Nur ein Fall ist unstreitig anders:
Ist „Kurzarbeit Null" angeordnet, entsteht für diese Zeiten kein Urlaubsanspruch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hat sich seit meiner ursprünglichen Anfrage die Rechtslage geändert, oder ist diese klarer geworden? Kann der AG jetzt einfach bestimmen? Ganz ohne Betriebsvereinbarung und meiner konkreten Zustimmung?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Nein, die Rechtslage hat sich nicht geändert. Ich habe eben nachgesehen, da gibt es keine Neuigkeiten verweise auf meine bisherige Antwort.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Daniel Hesterberg