Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Hausübertragung

| 9. September 2020 17:45 |
Preis: 71,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Ich habe 2014 ein Haus mit Grundstück erworben, Dafür habe ich eine Hypothek in Höhe von 300.000 Euro aufgenommen und aus meinem Vermögen Eigenkapital in Höhe von 90.000 Euro in die Hausfinanzierung eingebracht.
Später haben wir geheiratet.
Um meiner Frau einen höheren Erbanspruch zu ermöglichen möchte ich sie zu 50% als Eigentümerin in das Grundbuch eintragen lassen.
Wie erfolgt die Aufteilung des Vermögens im Falle einer Scheidung?
Sollte im Falle der Scheidung das Haus noch mit einer Hypothek belastet sein, wie wird die ausschließlich durch mich als Schuldner aufgebrachte Hypothek dabei berücksichtigt?

Zusatzfrage:
Bei meiner Heirat war ich bereits Pensionär. Wäre im Fall der Scheidung ein Versorgungsausgleich zugunsten fällig?




Einsatz editiert am 09.09.2020 20:11:21

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wird, wird durch einen Vergleich von Anfangsvermögen und Endvermögen jedes Ehegatten dessen Zugewinn ermittelt. Der Gatte mit dem höheren Zugewinn muss diesen an den anderen Gatten ausgleichen.

In Ihrem Fall wäre es auf das Hausgrundstück bezogen so, dass Sie zu Beginn (Anfangsvermögen) Ihr Eigenkapital von 90.000 € hatten.

Ihr Endvermögen ist eine Haushälfte abzgl. noch bestehender Hypotheken.

Ihre Frau hatte kein Anfangsvermögen und als Endvermögen eine Haushälfte (schuldenfrei).

Ohne die Höhe der noch bestehenden Hypotheken zu kennen, hat Ihre Frau im Falle einer Scheidung den größeren Zugewinn. Selbst wenn die Hypotheken getilgt wären, hätte Ihre Frau einen Zugewinn von 90.000 €. Sie müsste also 45.000 € an Sie zahlen.

Ein Versorgungsausgleich zu Ihren Gunsten fände statt, wenn Ihre Frau während der Ehe Rentenanwartschaften erworben hat.

Zugunsten Ihrer Frau findet kein Versorgungsausgleich statt, wenn Sie während der Ehezeit keine weiteren Rentenansprüche mehr erworben haben.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 10. September 2020 | 09:51

Sehr geehrter Herr Vasel,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort.

Trifft entsprechend ihren Ausführungen folgendes Rechenmodell zu?

Hauswert bei Eheschließung: 390.000 Euro
Hauswert im Scheidungsfall: 450.000 Euro
Resthypothek: 100.000 Euro
Anfangsvermögen
Ehemann: 90.000 Euro
Ehefrau: 10.000 Euro

Endvermögen
Ehefrau nach Übertragung
einer unbelasteten Haushälfte: 225.000 Euro
Ehemann (Haushälfte abzüglich
Hypothek): 125.000 Euro

Zugewinn
Ehefrau: 215.000 Euro
Ehemann: 35.000 Euro

Demnach wäre eine Ausgleichszahlung von 90.000 Euro fällig.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. September 2020 | 17:03

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Berechnung ist grundsätzlich zutreffend, wenn das Anfangsvermögen der Frau nicht mehr existiert.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. September 2020 | 18:58

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