Sehr geehrter Ratsuchender,
1.a
Bei der Ermittlung des Zugewinns von Ehepartner 1 sind alle seine Schulden zu berücksichtigen, ohne Unterschied ob es sich dabei um private oder gewerbliche Verbindlichkeiten handelt. Selbst solche Vermögenspositionen, die gar keinen Bezug zur ehelichen Lebensgemeinschaft haben, unterliegen dem Zugewinnausgleich. Es kommt lediglich darauf an, ob und inwieweit das jeweilige Endvermögen der Ehepartner (bei Scheidung ist nach § 1384 BGB
der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich) das jeweilige Anfangsvermögen beim Eintritt der Zugewinngemeinschaft übersteigt, siehe § 1373 BGB
.
1.b
Bei der Feststellung des Anfangsvermögens sind Verbindlichkeiten gemäß § 1374 Abs. 1 HS 2 BGB
nur soweit abzuziehen, als auch aktives Vermögen vorhanden ist. (Sobald die Reform des Güterrechts in Kraft tritt - voraussichtlich zum 1.9.2009 - wird jedoch beim Zugewinnausgleich im Scheidungsfall auch ein negatives Anfangsvermögen berücksichtigt.)
Ebenso gibt es grundsätzlich kein negatives Endvermögen (§ 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB
), wenn nicht ein Ausgleichsanspruch gegen Dritte besteht (§ 1390 BGB
). Letzteres ist aber nur der Fall, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte seinen Zugewinn dadurch vermindert, dass er Teile seines Vermögens in Benachteiligungsabsicht verschenkt.
Grundsätzlich können also die gewerblichen Schulden auch im Endvermögen vollständig von dem Wert des gesamten aktiven Vermögens abgezogen werden.
Maßgeblich für das Bestehen der Verbindlichkeit zum Stichtag ist die Frage, ob die Forderung entstanden ist, die Forderung muss also noch nicht fällig sein. Dies gilt insbesondere auch für Steuerschulden und für die Bankkredite. Es kommt darauf an, wann die Verbindlichkeit eingegangen wurde und nicht darauf, wann (zurück) zu zahlen ist. Alle Schulden, die erst nach der Beendigung des Güterstandes entstanden sind, bleiben dagegen außer Betracht. Allerdings ist die Ausgleichsforderung im Scheidungsfall nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 1378 Abs. 2 BGB
auf den Wert des Vermögens begrenzt, das der Ausgleichspflichtige nach Abzug der Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (§§ 1378 Abs. 3 Satz 1
, 1564 BGB
) besitzt. (Nach der Reform des Güterrechts gilt dann der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird, als Stichtag für die Berechnung der Ausgleichsforderung.)
2.a
Grundsätzlich ist (die Anwartschaft auf) eine Invaliditätsrente über § 1587a Abs. 2 Nr. 4 BGB
in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen.
Nach Ihren Angaben sind bei beiden Ehepartnern ansonsten keine Anwartschaften vorhanden, so dass hier Ehepartner 2 gegenüber Ehepartner 1 ausgleichspflichtig nach § 1587b Abs. 1 BGB
ist. Eigentlich müsste also die Hälfte des Werts der Rentenanwartschaft aus der Invaliditätsrente auf Ehepartner 1 übertragen werden.
2.b
Jedoch kann ein Versorgungsausgleich nicht verlangt werden, wenn eine Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, siehe § 1587c Nr. 1 BGB
.
Dies ist aber nur dann der Fall, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls die schematische Durchführung des Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise zuwiderlaufen würde (BGH NJW 1981, 1733
).
Nicht ausreichend ist der alleinige Unstand, dass der Ausgleichspflichtige bedürftig ist, auch dann nicht, wenn er aufgrund des Wertausgleichs auf Sozialhilfeleistungen anwiesen ist (BGH NJW 1981, 394
).
Eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs ist jedoch vorzunehmen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sonder vielmehr der Ausgleichsberechtigte durch eigene Versorgungseinkünfte oder durch nicht auszugleichendes Vermögen oder durch anderweitigen Versorgungserwerb ausreichend abgesichert ist, während der Augleichspflichtige auf seine Versorgung dringend angewiesen ist (BGH NJW 1981, 394
).
Auch bei illoyalem Verhalten kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein. Das Gesetz nennt hierzu zwei Fälle:
- wenn der Berechtigte selbst dafür gesorgt hat, dass dem anderen Ehegatten zustehende Anwartschaften nicht entstehen oder entfallen (§1587c Nr. 2 BGB
).
- bei groben Unterhaltsverletzungen während der Ehe (§ 1587c Nr. 3 BGB
).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen verständlichen und hilfreichen Überblick zu Ihren rechtlichen Fragen an die Hand geben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Wolfram Geyer
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Vielen Dank für die schnelle Übersicht. Erlauben Sie bitte noch folgende Fragen:
Thema: Zugewinnausgleich
Wie wird ein Darlehensvertrag behandelt, der vor dem Stichtag abgeshlossen wurde und dessen Darlehensbetrag
a) in Teilbeträgen vor dem Stichtag ausgezahlt wurden
b) regelmäßige Auszahlungen nach dem Stichtag enthalten.
Beispiel:
Darlehensaufnahme € 10.000,--, Laufzeit 5 Jahre, Darlehensrückzahlung bei Vertragsablauf in einer Summe.
a) Auszahlungen vor dem Stichtag € 2.000,--
b) regelmäßige monatliche Auszahlungen nach dem Stichtag € 200,--/Monat
Thema: Versorgungsausgleich
Der in der Antwort unter 2b angegebene Link auf BGH NJW 1961, 1733 verweist auf ein themenfremdes Gebiet (=Auskunftsersuchen eines Studenten usw.). Wie kann ich an den Volltext des richtigen Urteils gelangen?
Vielen Dank im voraus für Ihre weitere Hilfe.
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrem Beispiel kann Ehepartner 1 von dem Endvermögen nur einen Betrag in Höhe von € 2.000 zuzüglich der bis dahin angefallenen Schuldzinsen in Abzug bringen. Denn ein Rückzahlungsanspruch der Bank bestand zum Stichtag nur in der Höhe der bereits ausbezahlten Summe zuzüglich Zinsen.
Nach derzeitiger Rechtslage (vgl. meine Erstauskunft) ist allerdings der Ausgleichsanspruch auf den Wert des Vermögens begrenzt, das der Ausgleichspflichtige nach Abzug der Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung besitzt. Daher kann Ehepartner 1 gegebenenfalls die nach der Zustellung des Scheidungsantrags bis zur Scheidung weiter ausbezahlten Beträge in Höhe von monatlich € 200 nebst Zinsen in Abzug bringen.
Die von mir angegeben Fundstelle ist in der Tat nicht korrekt. Eine etwas neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die den angesprochenen Themenkreis behandelt, finden Sie unter BGH FamRZ 1999, 714
. Bedeutsam sind in Ihrem Fall insbesondere die Absätze 17 und 18 in der eben genannten Gerichtsentscheidung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt