Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Den Sachverhalt verstehe ich so, dass auf Ihrem P-Konto noch Pfändungen liegen, die aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung stammen. Sofern dies richtig ist, kann zunächst festgehalten werden, dass die mit der Pfändung verbundene Verstrickung nach wie vor besteht, so dass die Pfändungen mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder zu beachten sind. Sprich: Ist der Freibetrag des P-Kontos aufgebraucht, ergibt sich also pfändbares Kontoguthaben, ist dieses zu separieren und an die (alten) Pfändungsgläubiger abzuführen.
Zu Ihrer Frage: Grundsätzlich können Sie bei anderen Banken (bei Ihrer jetzigen Hausbank dürfte das aufgrund der bereits bestehenden Pfändungen keinen Sinn machen) ein neues Konto eröffnen. Nach dem ZKG haben Sie Anspruch auf EIN Basiskonto. D.h. mit der bereits angesprochenen Kündigungsbestätigung sollten Sie problemlos ein neues Basiskonto bekommen. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit eines neuen Kontos bei der örtlichen Sparkasse: Gewöhnlich sind Sparkassen verpflichtet, den in ihrem Geschäftsbezirk lebenden natürlichen Personen ein Konto anzubieten, ohne dass dieses dann ein Basiskonto sein muss. Gleich, wofür Sie sich entscheiden, sollte aber darauf geachtet werden, dass auch das neue Konto als P-Konto geführt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Sehr geehrter Herr Henning,
zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Sie haben mir sehr geholfen!
Eine Nachfrage hätte ich lediglich noch..
Die Gläubiger dessen alte Pfändungen auf dem Konto sind liefen ja mit in die Insolvenz.
Wenn ich nun ein neues Konto eröffne darf doch normal niemand mehr pfänden da dann nur noch mein Treuhänder die Hand über dem Konto hat. Ich bin in der Wohlverhaltensphase, hier sind Pfändungen ja nicht mehr zulässig.
Ist hier dann nicht auch ein normales Konto möglich ohne Pfändungsschutzfunktion?
Vielen Dank im Voraus
Hallo
und vielen Dank für Ihre Nachfrage. Da Sie sich in der Wohlverhaltensphase befinden, sind die Insolvenzforderungen der Pfändungsgläubiger noch durchsetzbar. Allerdings können nach § 294 Abs. 1 InsO
bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung keine neuen Pfändungen ausgebracht werden. Bis dahin wäre ein neues Konto also "sicher". Mit Erteilung der Restschuldbefreiung wären Insolvenzforderungen nicht mehr durchsetzbar, so dass dann ebenfalls keine neuen Pfändungen mehr ausgebracht werden können. Ein "Risiko" in Bezug auf neue Pfändungen besteht also nur dann, wenn die betreffende Forderung nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst wird.
Freundliche Grüße
Thomas Henning
Rechtsanwalt