Kreditkartenbetrug - Reklamationsfrist abgelaufen

| 4. September 2020 17:38 |
Preis: 50,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Auf dem Postweg wurde mir eine Kreditkarte und offensichtlich die dazugehörige PIN gestohlen und an Geldautomaten missbraucht. Aufgrund ungünstiger Umstände ist mir das erst nach Ablauf der Reklamationsfrist aufgefallen. Da sich die Bank nun auf Selbige beruft, sitze ich nunmehr auf dem Schaden. Gibt es Möglichkeiten, wie ich doch noch zu meinem Geld kommen kann?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gemäß § 675m Abs. 2 BGB gilt:

"Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsinstruments und der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer trägt der Zahlungsdienstleister."

Wenn die Karte samt PIN auf dem Postweg abhanden gekommen ist und in der Folge missbräuchlich verwendet wurde, so liegt die Haftung hierfür damit bei der Bank. Insofern sollten Sie den entstandenen Schaden von der Bank ersetzt verlangen, und zwar unabhängig von einer Reklamationsfrist. Sollte die Bank die Haftung nicht übernehmen, so sollten Sie dieser für die Erstattung schriftlich eine Frist setzen und nach Fristablauf ggf. einen Anwalt mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche beauftragen. Gerne stehe ich Ihnen hierfür bei Bedarf zur Verfügung.

Unabhängig von der geltenden Reklamationsfrist haben Sie die Möglichkeit, eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Missbrauchs Ihrer Kreditkarte zu erstatten. Die Ermittlungsbehörden würden in der Folge von Amts wegen nach Möglichkeit ermitteln müssen, wer die Kreditkarte missbräuchlich verwendet hat, ggf. unter Zuhilfenahme von Videoaufzeichnungen und sonstigen in Frage kommenden Beweismitteln. Sie hätten nach Abschluss der Ermittlungen das Recht zur Akteneinsicht und könnten dann von dem Täter das Geld erstattet verlangen.

Ich hoffe, ich konnte Ihenn mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 9. September 2020 | 21:12

Sehr geehrter Herr Ayazi, vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Wer genau ist der Zahlungsdienstleister gemäß § 675m Abs. 2 BGB (Visa oder die ausgebende Bank) und welche Frist sollte ich der Bank einräumen? Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. September 2020 | 09:05

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Sie sollten sich diesbezüglich an Ihre Bank wenden und dieser eine zweiwöchige Frist setzen.

Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 12. September 2020 | 07:00

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