Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie sich vorstellen, ein ganzer Monat wird mit Kurzarbeit Null verbracht, bei bis zu 85% Kurzarbeitergeld, wann wollen Sie in diesem Monat bezahlten Urlaub machen? Oder ein ganzes Jahr!
Soweit der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil entscheiden hat, dass nach EU-Recht kein Urlaub mehr gewährt werden muss, wenn wegen Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht bestand, ist das also grundsätzlich nachvollziehbar.
[Urteil v. 8.11.2012 (Az.: C-229/11
)]
[Urteil v. 8.11.2012 (Az.: C-230/11
)].
Wenn der EuGH die Reduzierung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten als Vergleich herangezogen hat
[Urteil v. 22.4.2010 (Az.: C-486/08
)]
muß auch die Zeit der Kurzarbeit eine echte "Freizeit" beinhalten, d.h. keine Rufbereitschaft und mindestens für einen feststehenden Zeitraum (z.B. 1 Woche).
Das funktioniert also nicht für einzelne
KuG-Tage oder Wochen und auch nicht, wenn quasi eine Rufbereitschaft herrscht, sondern nur bei vollen Monaten und bei wirklicher Arbeitsfreistellung.
Dann gilt das auch im Falle von %ualer Kurzarbeit. Wenn Sie von 8 Std. täglich wegen Kurzarbeit nur 2 Std. arbeiten müssten, dann entspricht 1 Urlaubstag eben diesen 2 Std. (= 75% Kürzung).
Probleme ergeben sich ja auch bei der Umrechnung von während der Kurzarbeit erworbenen Ansprüche auf die Zeit nach der Kurzarbeit.
Das Vorholen von Urlaub aus dem Jahr 2021 in das Jahr 2020 wird nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich sein (bzw. Zustimmung der Arbeitnehmer) und kann nicht einseitig bestimmt werden.
So wie von Ihnen dargestellt müssen Sie die Urlaubskürzung nicht hinnehmen!
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reduzierter Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit
Arbeitsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
bereits im März dieses Jahres wurde mit Zustimmung aller MA Kurzarbeit im Betrieb eingeführt. Konkret wurde allerdings nur 14 ganze Tage im März und April nicht gearbeitet (zumindest offiziell... aufgrund von suboptimalsten Abläufen wurde in dieser Zeit stundenweise doch im Homeoffice gearbeitet und mit Freizeit ausgeglichen - trotz der AA für diese Zeiten gemeldeten Kurzarbeit)... ab September soll wieder Kurzarbeit in Höhe von 25% Verdienstausfall gemacht werden (diesmal hoffentlich ohne „Betrug")... Allerdings steht jetzt plötzlich im Raum, dass für die Zeiten der Kurzarbeit Urlaubsanspruch entfällt. (auch Rückwirkend für die beiden Monate März/April).
Ist das zulässig?
Der DGB hat ja im Juli eine Schrift veröffentlicht, wonach er das als unzulässig ansieht.
Haufe und Handelsblatt lancieren da aber die gegenteilige Position und beziehen sich u.a. auf ein EuGH-Urteil, wonach es rechtens sei...
Die Verteilung der Kurzarbeit ist je MA vom AG vorbestimmt an wechselnden Wochentagen bei durchschnittlich 1,25 jeweils ganzen freien Tag pro Woche (eben ca. 25%).
Wenn ich über die Verteilung nicht bestimmen darf und außerdem ja quasi in „Rufbeteitschaft" (Erfahrung aus den ersten 2 Monaten) bin, ist Urlaubsverzicht wirklich statthaft?
Zusätzlich ist angedacht, Urlaub aus dem kommen Jahr 2021 zu verwenden, da der Gesamturlaubsanspruch 2020 schon verbraucht ist... (aufgrund von laut AA ja gar nicht zwingend notwendigen Zwangsurlaubs, angeordnet durch den AG, da angeblich notwendig zur Gewährung von Kurzarbeit durch die AA gewesen sei)
Muss ich die Urlaubskürzung grundsätzlich hinnehmen?
Urlaub Urlaub Kurzarbeit zulässig
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