Eine Grundstücksauffahrt für zu zwei Garagen auf zwei Grundstücken

23. August 2020 21:31 |
Preis: 75,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Haus A und Haus B nutzen eine Grundstücksauffahrt zu den jeweiligen Garagen, wobei die Auffahrt zu Haus B gehört. Im Grundbuch sind keine Dienstbarkeiten eingetragen. Haus A wird nach dem Tod des Eigentümers nun vermietet. In den letzten mindestens 20 Jahren wurde in der Garage niemals ein Auto abgestellt, da die ehemalige Eigentümerin kein Kfz besaß. Dieses wird sich jetzt ändern und es liegt die Gefahr nahe, dass die Mieter von Haus A die Auffahrt von Haus B behindern. Muß der Eigentümer von Haus B die weitere Nutzung der Auffahrt zulassen? Beide Häuser liegen an einer öffentlichen Strasse, so dass eine eigene Auffahrt für Haus A gebaut werden könnte.
Auch möchten die Eigentümer von Haus B in naher Zukunft das Grundstück einzäunen, welches des Zugang zum Haus und die Zufahrt zur Garage von Haus A abschneiden würde. Allerdings ist es baulich kaum möglich den Zaun anders zustellen. Den Besitzern von Haus A ist die Problematik bekannt, allerdings scheint es sie nicht zu interessieren.

Welches Recht haben die Eigentümer von Haus A und welche Rechte haben beide Seiten?

Vielen Dank für eine Antwort.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gemäß § 917 Abs. 1 BGB gilt:

"Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt."

Damit kann der Eigentümer des Hauses B von dem Eigentümer des Hauses A und damit ebenso von dessen Mieter verlangen, dass die Benutzung des Weges im Rahmen dieses sogenannten Notwegrechts geduldet wird. Wenn dies nicht freiwillig geduldet wird, müsste Eigentümer B sein Notwegrecht klagweise durchsetzen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 24. August 2020 | 20:48

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

Sie ziehen das Notwegerecht heran. Dieses beinhaltet aber nur den Zugang zum Grundstück und nicht die Zufahrt. Außerdem wäre es doch möglich, dass die Eigentümer eine eigene Zufahrt bauen, da ihr Grundstück an einer öffentlichen Strasse liegt und nur durch den Bürgersteig von der Strasse getrennt ist. Wäre das Notwegerecht in diesem Falle zeitlich begrenzt?

Mit freundlichen Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. August 2020 | 21:21

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

§ 917 BGB sieht ein Notwegerecht für Fälle vor, in denen einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Es gehört zur ordnungsmäßigen Benutzung, dass man mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Grundstück heranfahren kann - insofern kann ein Notwegerecht auch ein Recht auf eine Zufahrt umfassen. Dies muss jedoch nicht der Fall sein - insbesondere wenn ein Zugang vom öffentlichen Weg, wo eine Abstellmöglichkeit für ein Kraftfahrzeug sich in unmittelbarer Nähe zum Grundstück befindet (Bundesgerichtshof, Urteil des V. Zivilsenats vom 18.10.2013 - V ZR 278/12). Es kommt hier stets auf die Umstände des Einzelfalles und die Notwendigkeit der jeweiligen Art der Verbindung an.

Ein Notwegerecht besteht jedoch nicht, wenn die Zugangslosigkeit durch anderweitige Maßnahmen behoben werden kann, welche - insbesondere mit Blick auf den hierfür erforderlichen wirtschaftlichen Aufwand - zumutbar sind. Derjenige, der das Wegerecht beansprucht, muss im Zweifelsfalle nachweisen, dass eine anderweitige Behebung der Zugangslosigkeit nicht in wirtschaftlich angemessener Weise möglich ist. Ob dies der Fall ist, ist Tatfrage im Einzelfall. Wenn hier die Einrichtung einer anderweitigen Zufahrt in zumutbarer möglich ist, so müsste der Eigentümer des eingeschlossenen Grundstücks sich hierauf verweisen lassen.

Wenn nach alldem ein Notwegerecht bestehen sollte, so ist dies zeitlich nur insofern begrenzt, als dieses Recht erlischt, falls/sobald die Notsituation beendet ist, d.h. sich ein anderweitiger Zugang findet bzw. einrichten lässt.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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