Gerne zu Ihrer Frage:
Es kommt auf den Inhalt der Police an, die die WEG mit der Versicherung abgeschlossen hat.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Sondernutzung eines Gartenareals NICHT dem § 3 WEG
(Sondereigentum) unterfällt, sondern § 15 WEG
. Somit primär nicht der Eigentümerhaftung zur Gefahrenabwehr unterliegt.
Wenn die WEG diese Haftung und die Sicherungspflicht auf den Sondernutzungsberechtigten übertragen hätte und dieser in der Police mit versichert wurde, hat die Versicherung auch für den einzutreten.
Eine Verschuldenshaftung des Nutzungsberechtigten sehe ich bei höherer Gewalt nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer