Guten Morgen, bin ausgezogen und beim Auszug wurde festgestellt, dass das Parkett vor dem Herd in der Wohnung beschädigt ist, weil beim Kochen heiße Flüssigkeit auslief und auf das Parkett tropfte. Das hat sich Daraufhin an der Stelle etwas dunkler verfärbt.Der Bereich ca 2x1 m. Nun will die Vermieterin, dass ich die Kosten dafür übernehme. Was ok ist. Leider aber teilte sie mir mit, dass nun die gesamte Wohnküche plus Diele mitgemacht werden muss, was dann insgesamt 38 qm mit ca 1694.-€ Kosten sind. Wie sieht’s aus? Muss ich wirklich wegen eines Schadens, der beim Kochen in der Küche entstand, das Parkett für fast die gesamte Wohnung übernehmen? Der Boden an sich ist ja mind 10 Jahre alt und weist an anderen Stellen (z.B. am Balkon) weitaus umfangreichere Schäden auf, die von früheren Mietern stammen, aber auch nicht ausgebessert wurden. Warum also jetzt ich wegen eines vergleichsweise geringen eher ästhetischen Schadens, den man ja auch abdecken könnte, genauso wie den am Balkon. Ich bitte um Beurteilung. Danke.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Im Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz, dass Sie dem Geschädigten den Geldbetrag zu ersetzen haben, der erforderlich ist, um den Schaden zu beheben. Wenn hierfür der Austausch des gesamten Parkettbodens technisch erforderlich ist, so müssten Sie hierfür aufkommen. Es findet jedoch ein sogenannter Abzug Neu für Alt statt, d.h. der Vermieter soll nicht von einer Wertsteigerung profitieren. Vielmehr muss sich der Vermieter den bei Schadenseintritt bereits bestehenden Minderwert durch andere Schäden oder auch das Alter des Parkettbodens auf seine Schadensersatzforderung gegen Sie anrechnen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Rückfrage vom Fragesteller12. August 2020 | 09:34
D.h. Die Vermieterin kann ganz legal auf meine Kosten ihren alten Boden renovieren? Und woher weiß ich wie die Wertminderung ist Bei diesem Neu gegen Alt Prinzip?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt12. August 2020 | 09:43
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es ist richtig, dass die Vermieterin im Rahmen der Schadensbeseitigung ihren alten Boden renovieren kann. Auf Ihre Kosten darf dies jedoch nicht geschehen, da die Vermieterin sich durch den Neu-für-Alt-Abzug die Vorteile anrechnen lassen muss, die sie durch die Schadensbeseitigung erlangt.
Im Rechtsstreit müsste ein Sachverständiger bestimmen, wie hoch der Abzug ausfällt. Zur Vermeidung von Sachverständigenkosten bietet es sich jedoch an, eine Schätzung im beiderseitigen Einvernehmen durchzuführen.
Herr Burgmer hat meine Frage gut beantwortet, auch wenn eine abschließende Beurteilung, wie er schreibt, erst mit einer Prüfung des konkreten Vertragsentwurfs möglich ist. Für eine Ersteinschätzung bin ich jedoch im Rahmen des ... ...