Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich steht Ihnen ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB
sowie ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB
denn als Eigentümer des betroffenen Grundstücks können Sie mir Ihrem Grundstück gemäß § 903 BGB
nach belieben verfahren, also auch Dritte wie den Nachbarn von der Nutzung ausschließen. Die Mauer stellt auch keine Grenzbebauung dar, da sie auf Ihrem Grundstück und nicht der Grenze steht. Mangels Gebäudeeigneschaft liegt auch kein Überbau vor, so dass der Herausgabe- und Unterlassungsanspruch begründet sind.
Soll eine Abrede gegen jedermann gelten, so muss sie ins Grundbuch eingetragen werden, nur ein Vertrag - unabhängig von der Form- genügt hier nicht. Denn Verträge verpflichten nur die Parteien, die sie schließen oder zu dessen Gunsten Sie geschlossen werden. Verträge zu Lasten Dritter ( die Verpflichtung eines am Vertrag Unbeteiligten) kennt das deutsche Rechtssystem nicht. Diese sind unzulässig.
Dass ihr Vater dem Mauerbau vor vielen Jahren zugestimmt hat, ist also für Sie nicht bindend.
Allerdings ist der Anspruch auf Beseitigung verjährt, was bedeutet Sie selbst müssen die Mauer entfernen und der Nachbar muss hierfür auch keine Kosten tragen. Dabei müssen Sie zwingend darauf achten, die Mauer fachgerecht abzureißen um Beschädigungen am Nachbargrundstück zu vermeiden, sonst haften Sie aus § 823 I BGB
auf Schadenersatz.
Hingegen sind der Herausgabeanspruch und der Anspruch auf Unterlassung der Nutzung Ihres Grundstückes nach § 902 BGB
unverjährbar, so dass Sie tatsächlich nach einer Fristsetzung mit Androhung der Ersatzvornahme durch Sie die Mauer auf Ihrem Grundstück beseitigen können.
Fazit: Kann ich die Mauer, nach Ablauf einer letzten Mahnung, abreisen lassen oder welche Optionen habe ich, den uneinsichtigen Nachbar zum Abriss der Mauer zu bewegen?
Ja, Sie können die Mauer selbst nach Setzen einer Frist und Ankündigung der Ersatzvornahme beseitigen (lassen) , allerdings auf Ihre eigene Kosten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Die Mauer wurde vom Vorbesitzer des Nachbarhauses erbaut. Ich kann die Mauer zwar abreisen lassen, ok, ist für die Entsorgung der abgerissenen Mauersteine nicht der Errichter verantwortlich, demzufolge der aktuelle Besitzer?
Lieber Fragesteller, gern zu Ihrer Nachfrage.
Der Anspruch dem Errichter der Mauer die Kosten für deren Beseitigung aufzuerlegen, umfasst den Abriss und die Entsorgung. Dieser ist bereits lange verjährt, da die Mauer schon etwa 1990 erreichtet wurde.Der Beseitigungsanspruch verjährt nach 3 Jahren.
Nur der Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung Ihres Grundstücks >( § 1004 BGB
) und der Anspruch auf Herausgabe Ihres Grundstückes (§ 985 BGB
) besteht noch, beide gegen aber mit keiner Kostentragungspflicht für Abbruch und Entsorgung einher.
Auch aus dem Eigentums- bzw. Besitzverhältnissen an der Mauer kann nichts anderes geschlossen werden, denn mit Errichtung des Mauerstücks ließe sich argumentieren, dass diese teilweise durch die Verbindung Bestandteil ihres Grundstücks geworden ist, auch wenn man sicher gegenhalten kann, dass sie auch im Eigentum des Anderen steht, da es sich nur um ein Teilstück der ihm gehörenden Mauer handelt. Folglich könne Sie auch hier zu mindest keine für Sie günstige Kostenfolge herleiten.
Daher sind leider allein sie für den Abbruch und die Entsorgung der dann vorliegenden Steine verantwortlich, der Nachbar kann hierfür nicht mehr herangezogen werden.
Es tut mir leid dass ich in diesem Punkt keine besseren Nachrichten für Sie habe.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow