Betreuungsunterhalt, Abfindung

1. Januar 2008 14:29 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Fragen mit der Bitte um möglicht präzise und vollständige Beantwortung.

Ich bitte nur Fachanwälte für Familienrecht zu antworten. Wenn möglich aus Köln, da ich wahrscheinlich auch eine persönliche Beratung bzw. Prozeßbeistand benötige.

Ausgangssituation.

Ich habe zwei Kinder von ca. 2 Jahre, die bei der nicht mit
mir verheiraten Mutter leben. Ich zahle für die Kinder aktuell Unterhalt in Höhe von 200 % nach der Düsseldorfer Tabelle (€ 650.-- monatlich). Zudem zahle ich der Mutter aktuell noch einen Aufstockungs-/Betreuungsunterhalt bis zur Höhe ihres letzten Einkommens in Höhe von € 900.-- monatlich.

Mein Arbeitgeber hat mir aus betriebsbedingten Gründen zum 31.12.2007 gekündigt. Im Gütertermin haben wir uns auf eine nicht unerhebliche Abfindung verständigt. Ich plane ab Jan.
für ca. 6 Monate ALG 1 zu beziehen und mich danach mit Hilfe der Abfindung und des Existenzgründungszuschusss selbständig
zu machen. Die Höhe des ALG 1/Gründungszuschuss wird netto ca. 2.100.-- betragen. Daneben verfüge ich über einen Mieteinnahmen-überschuss von netto jahrlich ca. € 2.400.--.

Folgende Fragen:

1)Wird die Abfindung als Einkommen auch für den Betreuungs-
unterhalt der Mutter angerechnet?

2)Wird die Abfindung beim Kindesunterhalt berücksichtigt,
obwohl mich bereit erklärt habe, den Regelsatz von 135 %
zubezahlen?

3)Wie findet die konkrete Verteilung (Anz. Monate/Jahre)
statt? Dient diese z.B. zur Auffüllung der Lücke zu meinen
bisherigen Einkommen und ergibt sich die konkrte Zeitdauer
dann aus dem "Verbrauch?"

4) Muß ich die Frage des Jugendamts, der Mutter nach Vermögen
etc. bei Zahlung des Regelsatzes überhaupt beantworten?

5) Reduzieren Kosten, die ich in den Betrieb investiere
(Fahrzeug, EDV, Lehrgänge, etc.) die steuerrechtlich
anerkannt werden auch unterhaltsrechtlich (sowohl in Bezug
auf die Kinder als auch die Mutter) mein Einkommen? Sind
diese der Höhe nach begrenzt?(Nachweis würde ich über die
Einkommenssteuererklärung 2008 erbringen können.)

6) Wie hoch ist neben dem Kindesunterhalt (zukünftig m.E.
monatlich ca. € 400 für 2 Kinder)der Betreuungsunterhalt,
den die Mutter fordern kann? Eigenbehalt meinerseits oder
was ist die Grenze?

7) Die Mutter zieht aktuell von ihren Einkünften die Kosten
für die Kita und Fahrtkosten zu dieser ab. Entsprechend
erhöht sich mein Betreuungsunterhalt. Ist dies rechtens?

Ich bedanke mich für Ihre Antwort.

mfg

5. Januar 2008 | 16:35

Antwort

von


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50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
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Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wir beantworten Ihre Fragen wie folgt:

Zu 1) Eine Abfindung wird bei der Unterhaltsberechnung - und zwar gestreckt auf mehrere Jahre - als Einkommen berücksichtigt.

zu 2) Ja, hier kann ich auf Ziffer 1 verweisen.

zu 3) Hier kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Es sind hier u.a. zu berücksichtigen, ob Sie neues Einkommen haben, wie hoch die Abfindung ist, wozu die Abfindung gedient hat, etc. Die Abfindung wird nicht selten auf 12, 24 oder 36 Monate verteilt.

Zu 4) Ja. Da zum 1.1.2008 das neue Unterhaltsrecht gilt, und Sie durch die Abfindung neue Tatsachen gschaffen haben, ist m.E. ein Auskunftsanspruch gegeben.

Zu 5) Dies hängt wieder vom Einzelfall ab. Unterhaltsrecht und Steuerrecht sind zwei verschiedene Gebiete, d.h. Beträge die im Steuerrecht berücksichtigt werden, müssen nicht zwingend im Unterhaltsrecht berücksichtigt werden. Hier müßte die Einzelpositionen betrachtet werden, um eine endgültige Auskunft zu geben.

Zu 6) Mir ist nicht klar, warum Sie nur 400 EUR für beide Kinder zusammen zahlen müssen, da ich die Höhe der Abfindung nicht kenne. Gleiches gilt auch für den Betreuungsunterhalt.

Zu 7) Die Kitakosten kann sie abziehen, die Fahrtkosten nicht. So wie ich Sie verstanden habe, arbeitet die Kindesmutter nicht, dann fallen auch keinen Fahrtkosten ab.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht.
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Rechtsanwalt Klaus Wille

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