Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn Sie das gebrauchte Fahrzeug privat unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft haben, kann der Käufer keine Rechte aus den Grundsätzen der Sachmängelhaftung herleiten.
2.
Der Gebrauchtwagenkäufer kann lediglich den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB
anfechten.
Voraussetzung hierfür wäre, dass Sie bei Abschluss des Kaufvertrags den Mangel kannten, aber arglistig verschwiegen haben.
Wenn Sie bei Abschluss des Kaufvertrags bzw. Übergabe des Fahrzeugs von dem potentiellen Schaden keinerlei Kenntnis hatten, wird eine eventuelle Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Käufer keinen Erfolg haben.
Der Gebrauchtwagenkäufer trägt die Beweislast dafür, dass Sie bei Abschluss des Kaufvertrags bzw. Übergabe des Fahrzeugs den Mangel gekannt haben.
Nach Ihrer Schilderung sind Sie davon ausgegangen, dass die defekte Steuerkette ordnungsgemäß instand gesetzt worden sei. D.h., Sie hatten von einem Materialfehler oder einem sonstigen Mangel keinerlei Kenntnis.
3.
Vor diesem Hintergrund empfehle ich, das Anliegen des Käufers, vom Kaufvertrag zurückzutreten, zurückzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
22. Juli 2020
|
15:21
Antwort
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