Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
1) kann ich Sie strafrechtlich und zwar erfolgreich (!) in Anspruch nehmen und zwar für eine oder mehrere Tatverletzungen, oder habe ich schlechte Karten ?
Sie haben die Möglichkeit, strafrechtliche Schritte gegen Ihre Ex-Partnerin einzuleiten. Dies tun Sie durch Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Sie geben an, dass Ihre Ex-Partnerin mehrere Gegenstände gestohlen hat. Dies stellt einen strafbaren Diebstahl im Sinne des § 242 StGB dar, der entsprechend verfolgt wird.
2) Wer trägt die Beweislast, ich ?
In einem Strafprozess tragen nicht Sie, sondern die Staatsanwaltschaft die Beweislast. Diese muss die Taten beweisen, damit eine Verurteilung durch das Gericht erfolgt. Sie kommen in diesem Zusammenhang als Belastungszeuge in Betracht. Durch Ihre Aussage kann Ihre Ex-Partnerin der Taten überführt werden.
3) Und, könnte Sie mich wiederum (erfolgreich) wegen Verletzung Persönlichkeitsrechte in Anspruch nehmen weil ich mich an sein Notebook herangemacht habe ?
Die bloße Nutzung des Notebooks Ihrer Ex-Partnerin stellt eine Gebrauchsanmaßung dar, die zwar nicht strafbar ist, jedoch einen Unterlassungsanspruch Ihrer Ex-Partnerin gegen Sie begründen kann. Es handelt sich hierbei um einen zivilrechtlichen Anspruch auf Grundlage von § 1004 Abs. 1 BGB, den Ihre Ex-Partnerin klagweise durchsetzen müsste. Auch kommt ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts in Betracht, wenn auf dem Notebook zum Zeitpunkt des Zugriffs Daten gespeichert gewesen sind, die die unbefugte Nutzung des Notebooks als Verletzung des Persönlichkeitsrechts qualifizieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die Beantwortung. Ich habe eigentlich mehr als 1 Ruckfrage darf aber nur 1 stellen so konzentriere mich auf das wichtigste. Angesichts der Tatsache dass wir über Jahrenhinweg gemeinsam im ein Haus gewohnt haben und (damals) noch Vertrauen da war so dass Unterlagen mehr oder weniger "frei zugänglich" waren (sie sonst auch in jede normale Familienhaus oft der Fall ist) wie ERFOLGREICH bewerten Sie meine Chance gegen den Diebstahl vorzugehen ? ...ich meine, wenn ich verliere habe ich sogar die Kosten der Gegenseite zu tragen, abgesehen von ggf. weitere Nachteile.
Danke und Gruss
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn Sie Alleineigentümer der Gegenstände sind, so haben Sie die freie und alleinige Verfügungsbefugnis darüber. Daran ändert weder das jahrelange gemeinsame Zusammenleben etwas noch der Umstand, dass die Gegenstände im Wohnraum frei zugänglich waren.
Wie bereits mitgeteilt, ist der Staat im Strafverfahren in der Beweispflicht. Ihnen entstehen durch die Strafanzeige - auch im Misserfolgsfalle - keinerlei Kosten. Eine Strafanzeige ist stets kostenfrei.
Nur wenn die Gegenstände sich noch im Besitz Ihrer Ex-Partnerin befinden und Sie Ihren Rückfordeurungsanspruch auf zivilrechtlichem Wege geltend machen, müssen Sie für Gerichts- und Anwaltskosten in Vorschuss gehen. Sie haben dann als Kläger die Beweispflicht für alle für Sie günstigen Umstände. Auch insofern schaden die freie Zugänglichkeit und das jahrelange Zusammenleben nichts, wenn Sie Alleineigentümer der Gegenstände sind. Denn dann haben Sie gemäß § 985 BGB einen Herausgabeanspruch gegen Ihre Ex-Partnerin.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -