Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ganz so einfach ist es in Ihrem Fall nicht. Die Behauptungen A und B seien die schlechtesten Trainer in Hamburg sind zwar subjektive Meinungsäußerungen und durch Artikel 5 GG
geschützt aber das C das gesagt habe, ist eine Tatsachenbehauptung.
Diese ist dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Entweder C hat dies gesagt oder C hat es nicht gesagt.
Für den Tatbestand der Verleumdung ist erforderlich, dass die Tatsachenbehauptung falsch ist, dass C dies also in Wirklichkeit nicht gesagt hat.
Dann wäre erforderlich, dass derjenige der behauptet, C hätte dies gesagt wider besseres Wissen handelt. Dass heißt, er müsste gewusst haben, dass C dies nicht gesagt hat.
Wenn der Täter nicht gewusst hat, ob C das gesagt hat, ist der Tatbestand des § 187 StGB
nicht erfüllt. es könnte jedoch der Tatbestand des § 186 StGB
Üble Nachrede erfüllt sein. Hierbei würde es ausreichen, dass sich nicht beweisen lässt, das C das gesagt hat.
Die weitere Prüfung ist bei § 187 StGB
und § 186 StGB
gleich.
Die Behauptung C hätte das gesagt muss geeignet sein, den C verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Die Tatvariante verächtlich zu machen, kann hier wohl ausgeschlossen werden.
In der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen könnte vorliegen, wenn C und die Mehrheit der Auffassung sind, dass A und B gute Trainer seien.
Wenn C nun Sportkommentare verfasst und verkauft, die A und B als gute Trainer loben, kann die unwahre Behauptung C hätte gesagt, dass A und B schlechte Trainer seien, dazu führen, dass sich die Sportkommentare des C schlechter verkaufen, weil die potentiellen Kunden denken, dass C keine Ahnung hat.
Somit kann die unwahre Behauptung C hätte dies gesagt geeignet sein, den C in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Die Tat wird jedoch nur auf Antrag verfolgt. § 194 StGB
. Die Antragsfrist beträgt 3 Monate § 77b StGB
.
Antragsberechtigt ist der C weil er der geschädigte einer möglichen Verleumdung oder Üblen Nachrede ist.
A und B sind nicht antragsberechtigt, da sie nicht die Geschädigten sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ja, aber wenn C Herrn A und Herrn B gar nicht kennt und es nur so sagt, weil er es auch gehört hat? C hat es D im Gespräch mal gesagt und D hat es dann A und B so weitergegeben, dass C diese subjektive Meinung, die ja keiner beurteilen kann, ob ein Trainer gut oder schlecht oder hässlich ist... von ihnen hat.
D hat aber gleich gesagt, dass er das nicht glaubt, was C sagt uns möchte sich vom Gegenteil überzeugen. D hat also nur die subjektive Meinung eines anderen wiedergegeben, möchte sich selbst davon überzeugen, weil er es ja auch nicht glaubt. um Streit zu vermeiden, hat er sich entschuldigt, weil C sonst anzeigt. Also müsste C nicht anzeigen, wenn D es unterlässt.
Das klingt wie Klatsch und Tratsch ... zudem sind die Trainer A und B freiberuflich und Rentner.
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Behauptung A und B seien schlechte Trainer sind unbedenklich.
Bedenklich ist die Behauptung des D dass C dies gesagt hat, wenn D nicht beweisen kann, dass C das wirklich gesagt hat.
Ob C ein Motiv hat, den D anzuzeigen, lässt sich aus der Sachverhaltsschilderung nicht feststellen.
Ich habe nur geprüft, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen C die Möglichkeit dazu hat.
Mit freundlichen Grüßen