Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich gilt, dass sich bei wiederkehrenden Leistungen, wie zum Beispiel Kindesunterhalt, der Gegenstandswert nach dem Jahresbetrag richtet.
2.
Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung geht nicht hervor, ob jener Unterhalt, den Sie an Ihre Tochter zahlen, tituliert ist. D.h., mir ist nicht bekannt, ob es einen Gerichtsbeschluss oder einen Vergleich gibt, in dem der Unterhalt, den Sie aktuell zahlen, festgesetzt worden ist.
Ich vermute aber, dass Sie einen freiwilligen Betrag an Ihre Tochter zahlen. Ihre Tochter verlangt jedoch einen höheren monatlichen Unterhaltsbetrag als Sie derzeit entrichten.
Dennoch ist bezüglich des Gegenstandswert nicht auf die Differenz zwischen verlangtem und gezahltem Unterhalt abzustellen, weil es das Ziel Ihrer Tochter ist, gegebenenfalls einen vollstreckbaren Titel über den gesamten verlangten Unterhalt zu erhalten.
Deshalb muss, sollte eine Zahlung Ihrerseits nicht erfolgen, die Rechtsanwältin Ihrer Tochter Sie auffordern, einen bestimmten monatlichen Unterhaltsbetrag zu zahlen. Das ist aber nicht die „Aufstockung", also der Mehrbetrag zwischen verlangtem und gezahltem Unterhalt, sondern der volle Unterhalt.
Deshalb ist es richtig, wenn die Rechtsanwältin als Gegenstandswert den Jahresbetrag des insgesamt verlangten Unterhalts ansetzt.
Als Vorschrift ist § 35 FammGKG heranzuziehen. Danach sind auf Zahlung gerichtete Unterhaltsforderungen Geldforderungen und folglich mit ihrem vollen Betrag zu bewerten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
16. Juli 2020
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12:03
Antwort
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