Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt:
Nach der Vorschrift des § 17 Abs. 1 BEEG
kann der Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit in Vollzeit den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen.
Ihnen stehen also 9/12 zu.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber, dies folgt aus seinem Direktionsrecht, auch Urlaubsanträge ablehnen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse dies verlangen:
§ 7 BUrlG
Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Da eine Urlaubssperre vorliegt, wächst daher meines Erachtens das Mitspracherecht des Arbeitnehmers, der nun einmal irgendwann den Urlaub nehmen muss.
Deshalb muss der Arbeitgeber schon schwerwiegende Gründe vortragen, Ihnen den Urlaub zu versagen.
Vorstellen könnte ich mir, dass er die erste Woche versagt, um für Ersatz zu sorgen, das wäre auch gerechtfertigt.
Was nun den Dienstwagen anbetrifft, ist der Privatnutzungsanteil hierin als Teil der Vergütung anzusehen.
Während der Elternzeit ruht aber die Vergütungspflicht des Arbeitgebers, so dass dieser den Wagen zurückfordern kann, aber nicht muss.
Sollte Ihnen aus dem Fahrzeugüberlassungsvertrag die Nutzung auch während der Elternzeit gestattet sein, dann sollten Sie überlegen, ob Sie hiervon Gebrauch machen, da der geldwerte Vorteil der Privatnutzung einkommensrelevant zur Berechnung der Höhe des Elterngeldes herangezogen werden kann.
Besser wird also sehr wahrscheinlich sein, Sie geben den Wagen ab, so die Berechnung nachteilig für Sie ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Viele Grüße!
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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