Sehr geehrter Fragesteller, gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt:
Höchstrichterlich ist nicht wirklich entschieden, wie es dann weiter geht und man wird abwarten müssen, wie die Gerichte mit der Situation umgehen.
Klar ist zumindest, dass das Kurzarbeitergeld mit dem Zugang der Kündigung wegfällt, denn erst dann gilt das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 98
I Nr. 2 SGB III als gekündigt.
Welchen Lohnanspruch ein Arbeitnehmer hat, der in der Kurzarbeiterzeit kündigt, ist allerdings sehr umstritten bzw. kann hier vieles vertreten werden.
In der meines Erachtens aktuellsten Entscheidung des BAG Urteil vom 22. April 2009 – 5 AZR 310/08
, hatte das Gericht entschieden, dass der Lohnanspruch des arbeitgeberseits wegen Betriebsstilllegung gekündigten Arbeitnehmers nur in der Höhe gegeben wäre, wie auch das Kurzarbeitergeld gewesen wäre.
Diese Auffassung lässt sich aber wohl nicht auf alle Fälle übertragen, in denen das Arbeitsverhältnis während der Kurzarbeit beendet wird.
Während es im Fall des BAG eine entsprechende Betriebsvereinbarung gab, kann dieses Urteil nicht für Fälle gelten, in denen nur in Einzelfällen in Kurzarbeit gegangen wurde.
Darüber hinaus hinkt die Entscheidung des BAG an einem entscheidenden Punkt:
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich nicht das Recht Kurzarbeit einseitig einzuordnen und im Falle einer Weigerung des Arbeitnehmers, Kurzarbeit zu akzeptieren, müsste der Arbeitgeber den Weg über eine betriebsbedingte Kündigung gehen.
Dann aber hätte der Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist einen normalen Lohnanspruch, als ihm zustünde, akzeptierte er die Kurzarbeit.
Meines Erachtens führt dies zu einem Wertungswiderspruch, der den Arbeitnehmer einer erheblichen Beschneidung seiner Entscheidungsspielräume aussetzt.
Deshalb bin ich der Meinung, dass -so nicht anders vereinbart- der volle Lohnanspruch wieder aufleben müsste, mindestens aber der in Höhe des gezahlten Kurzarbeitergeldes, also bei Ihnen 60% + 20% betrieblicher Übung.
Deshalb sollten Sie versuchen, zumindest mit dem neuen Arbeitgeber diesen Punkt vertraglich zu regeln, da wir nicht wissen, welche weiteren Kurzarbeiterphasen durch die Seuche anstehen.
Wenn Ihnen allerdings der jetzige Arbeitgeber 100% Arbeit anbietet, dann muss er auch 100% Lohn bezahlen, denn dann ist die Kurzarbeit für Sie beendet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Viele Grüße!
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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Ich bedanke mich für die schnelle Antwort und freue mich, dass diese Forum so unkompliziert und effektiv hilft. Dennoch würde es mich freuen wenn sie mir die Rückfrage gestatten, da ich bisher noch keine meiner Fragen beantwortet sehe. Bzw. vielleicht die antwort nicht korrekt heraus lesen kann.
Die Basis Frage war:
- Was passiert nach der Kündigung?
Muss ich ab dem nächsten Tag wieder arbeiten, obwohl der Arbeitgeber Kurzarbeit "bis auf Weiteres" angesetzt hat. Wieviel Geld steht mir zu?
- 60% Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber wird weiter gezahlt und ich bin dafür weiter ohne Arbeit
- 80% Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber wird weiterbezahlt und ich muss dafür auch 80% Arbeitsleistung erbringen
- er muss mich zu 100% Bezahlen und wird versuchen mich auch zu 100% beschäftigen. Er wird mich zu 100% bezahlen und weiter zu Hause belassen weil er ja vorab erwähnte, er hat keine Arbeit aktuell für mich...
Es tut mir leid, dass ich nochmals nachhaken muss, aber ich hatte mir zumindest erwartet, dass sie mir sagen können was genau rechtlich möglich ist und was für den Arbeitgeber verboten wäre )bspw. kann er mir 60% Kurzarbeitsgeld weiter zahlen und verlangt dafür aber 100% Arbeit?
Besten Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
ich würde auf jeden Fall empfehlen, die Arbeit zu 100 % anzubieten und die Reaktion des Arbeitgebers nachweisbar zu dokumentieren.
Der Arbeitgeber darf allerdings nicht 60 % bezahlen und 100% Arbeitsleistung verlangen.
Erst, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer uneinig werden, ob und wieviel der Arbeitnehmer zu arbeiten hat und wie er dafür bezahlt werden muss, kommt der in meiner Antwort skizzierte Dissens ins Spiel.
Wenn die Kurzarbeit beendet ist, lebt meines Erachtens das alte Arbeitsverhältnis wieder auf.
Das heißt, Sie müssen Ihre Arbeit wieder anbieten und der Arbeitgeber hat Sie zu beschäftigen, wenn er dies nicht kann, ist die Frage, wie hoch dann der Lohn ausfallen sollte.
Meines Erachtens müssten das 100% sein, die in meiner Antwort gegebene Leitentscheidung sieht allerdings nur die Höhe in Höhe des Kurzarbeitergeldes vor.
Die Frage ist allerdings nun einmal juristisch nicht vollständig geklärt.
Deshalb noch einmal:
1. Sie bieten Ihre Arbeitsleistung an.
2. Weist der Arbeitgeber Sie zur Arbeit an, sollten Sie auch arbeiten und entsprechend Gehalt verlangen.
3. Hat der Arbeitgeber keine Arbeit, stehen Ihnen mindestens 60% Lohn zu, ich denke aber sogar 100%, aber das müsste man erst durch alle Instanzen durchkämpfen.
Ich hoffe, Sie konnten mir nun folgen.
Viele Grüße!