Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Die Voraussetzungen für einen Zeitmietvertrag sind in § 575 BGB
geregelt:
„(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1.die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3.die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.
Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam."
Wie Sie aus Abs. 1 am Ende erkennen können, müssen Sie den Grund tatsächlich in den Mietvertrag aufnehmen, ansonsten besteht ein unbefristeter Mietvertrag.
Wie sich weiterhin aus Abs. 2 ergibt kann der Mieter eine unbefristete Fortsetzung des Mietvertrages verlangen, wenn er sich über das Fortbestehen des Grundes vor Ende des Mietvertrages erkundigt, und der Grund nicht mehr besteht.
Ein ordentliches Kündigungsrecht ist für beide Parteien während der Mietzeit ausgeschlossen.
Das wichtigste bei der Abfassung ist wie zuvor erwähnt die Nennung des Endes der Vertragslaufzeit und der Grund der Befristung, etwa die Eigennutzung nach Rückkehr aus dem Ausland durch Sie selbst, oder ihren Sohn.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrter Herr Mack,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Ihre Antwort war sehr klar und hilfreich.
Ich habe einmal gehört, dass bei Vermietung von möblierten Wohnraum andere Bestimmungen gelten als bei unmöblierten Wohnraum, da bei möblierter Vermietung per se davon ausgegangen wird, dass es sich um eine vorübergehende Situation handelt. Da Sie aber nicht auf diesen Aspekt eingegangen sind, gehe ich davon aus, dass es keine Rolle spielt ob die Vermietung möbliert oder unmöbliert erfolgt.
Es ergibt sich trotzdem noch folgende Frage für mich: Wenn ich nach zwei Jahren wieder selber in meine Wohnung einziehen würde, muss ich dann ähnlich wie bei einer Eigenbedarfskündigung berechtigte Gründe anführen, warum ich wieder in meine Wohnung einziehen möchte, oder reicht einfach der Umstand, dass es nach Rückkehr aus dem Ausland mein Wunsch ist wieder in meiner Wohnung zu leben, wie zwei Jahre zuvor vereinbart? Wenn ich nun nach zwei Jahren wieder in meine Wohnung einziehen sollte, nur um wenige Wochen später wieder auszuziehen, und der ehemalige Mieter erfährt davon, kann er ja zurecht davon ausgehen, dass die Eigennutzung nur vorgeschoben war. Hätte dann der Mieter auch Anspruch auf Schadenersatz wie bei einer missbräuchlichen Eigenbedarfskündigung?
Besten Dank noch einmal für die Klarstellung.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Möblierter Wohnraum hat nur eigene Kündigungsregelungen, wenn er Teil der Vermieterwohnung ist, so § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB
.
Ansonsten spielt die Möblierung wie Sie richtig sagen keine Rolle bei der Kündigungsregelung.
Wenn Sie wie oben beschrieben einen legalen befristeten Mietvertrag abgeschlossen haben läuft dieser Mietvertrag mit der Befristung aus. Eine erneute Begründung des Eigenbedarfs ist nicht notwendig.
Der Mieter kann vor Ende nachfragen, ob die Gründe für die Befristung weiterhin bestehen. Eine Informationspflicht des Vermieters besteht jedoch nicht.
Wenn Sie wahrheitswidrig angeben die Gründe bestehen weiterhin, obwohl Sie die Wohnung lediglich einige Wochen später verkaufen wollen, würde eine Schadensersatzpflicht in der Tat bestehen.
Daher wäre hiervon abzuraten.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt