Guten Tag!
Seit 1994 geschieden. Ab 2008 beide Rentner.Versorgungsausgleich festgelegt bei Scheidung durch das Gericht.
Unterhaltspflichtiger:
Rente: 2.500 €, abz. Versorgungsausgleich 600 € ergibt 1.900 €.
Unterhaltsberechtigte:
Rente: 900 €, davon aus Versorgungsausgleich 600 €
eigene Rente: 300 €
Berechnung nach Differenzmethode:
1.900 €
abz. 900 €
Diff. 1.000 €, somit Unterhaltsanspruch 500 €
Ich halte diese Berechnung für sehr ungerecht, da sie den Unterhaltspflichtigen mit dem Unterhaltsberechtigten gleichstellt und nicht den wahren Sachverhalt darstellt.
In diesem Fall ist die Durchführung eines Versorgungsausgleichs unnötig.
Man braucht hier ja nur beide Renten zusammenziehen und durch 2 teilen und kommt dabei zu den gleiche Ergebnis.
2.500 € + 300 € = 2.800 € / 2 = 1.400 €
Anscheinend ist jedoch diese Rechtsprechung gem. letztem Urteil BGH unumstößlich rechtswirksam.
D.h. der Unterhaltspflichtige hat sein Leben lang an den Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu bezahlen.
Das widerspricht meinem Rechtsverständnis.
Ist es nicht vielmehr richtig, die Höhe der sog. Eherente,zu ermitteln und dann die eigene Rente abzuziehen, also so zu rechnen:
1. 900 € / 600 € (aus Versorgungsausgleich) =1.300 € / 2 = 650 € abz.300 €(eigene Rente des Unterh.- Berechtigten)= 350 € ????
Das sind bei diesem Beispiel immerhin pro Monat 150 € weniger.
Wie lange muß ein Rentner, diesen Unterhalt zahlen?
Ist nicht jeder Mensch zu erst einmal für sich und sein Leben selbst verantwortlich ?
Bei meiner Scheidung 1994 wurde mir gesagt, wenn sie Rentner sind, brauchen Sie keinen weiteren Unterhalt leisten, denn dafür wurde ja ein Versorgungsausgleich durchgeführt.
Gibt es hierzu neue Rechtssprechungen (2007 das neue Unterhaltsrecht) und ist es anzuraten, ggf. gerichtlich dagegen vorzugehen?
Oder ist diese o.a. Rechtssprechung unumstößlich ?
Vielen Dank
bei dem Unterhaltsanspruch gilt der Halbteilungsgrundsatz. Insoweit ist die erste Berechnung die zutreffende.
Insoweit gilt dieses auch weiterhin nach der Rechtsprechung. Da das neue Unterhaltsrecht erst 2008 in Kraft treten wird, bleibt neuere Rechtsprechung abzuwarten.
Zwar besteht der Grundstz der Eigenverantwortlichkeit. Dieses ist aber nicht so zu verstehen, dass der Unterhaltsberechtigte nach Rentenbezug nun keinen Unterhaltsanspruch mehr hat. Insoweit besteht auch weiterhin dem Grunde nach ein Anspruch.
Die Unterhaltspflicht ist auch nicht vorn vornherein zeitlich begrenzt.
Demgemäß ist zur Zeit jedenfalls die Berechnung auf Grundlage der Halbteilung nicht zu beanstanden.