im Folgenden schildere ich Ihnen einen vermutlich relativ einfachen Fall. Es geht hierbei vor allem um eine Absicherung, die ruhige Nächte beschaffen soll. Nach einer angekündigten Mietminderung von 10 Prozent wegen eines Wasserschadens, die jedoch bis heute nicht durchgeführt wurde, hat mein Vermieter die Verlängerung des Mietvertrags nicht mehr in Aussicht gestellt. Im aktuellen Konflikt möchte ich allerdings am Ende nicht blöd dastehen und stelle deshalb meine Frage.
Ich habe diesen Mietvertrag nun mehrfach gelesen und kann dort keinen Befristungsgrund nach § 575 BGB
erkennen. Der Wortlaut des § 2 Mietzeit im Vertrag ist folgender:
"Mietvertrag auf bestimmte Zeit vom 01.08.2019 bis 31.07.2020 - Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 12 Monaten geschlossen und beginnt am 01.08.2019."
Im Vordruck des Mietvertrags sind Platzhalter für zulässige Gründe angegeben, jedoch sind diese gestrichen. Weiterhin wird auf die Anwendung von § 545 BGB
verzichtet. Außerdem werden noch die übrigen Ziffern des § 575 BGB
wiedergegeben (z.B. Mitteilung, ob der Befristungsgrund noch besteht). Allerdings steht nirgends im Vertrag irgendetwas von einem Befristungsgrund. Es handelt sich um einen Wohnmietvertrag (Überschrift: "Mietvertrag für Wohnräume").
Frage: Kann ich in Zukunft unbesorgt schlafen, da es sich tatsächlich um einen unqualifizierten Zeitmietvertrag handelt, da keine Gründe angegeben sind? Oder gibt es hier irgendwelche Sonderfälle, die in genau diesem konkreten Fall greifen könnten?
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Fehlt in einem "befristeten" Mietvertrag die Begründung, so ist die Befristung unwirksam. Der Vertrag gilt dann automatisch als unbefristet abgeschlossen
Etwas anderes gilt nur bei der Vermietung einzelner möblierter Zimmer oder bei einer kurzfristigen Vermietung an Monteure.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage beantworten. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller9. Juni 2020 | 21:21
Hallo Herr Krueckemeyer,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Könnten Sie kurz ausführen welche Abweichungen im Sachverhalt dazu führen könnten, dass der Vertrag doch noch wirklich befristet ist?
Alles was im § 2 zum Thema Mietzeit im Vertrag aufgeführt ist, habe ich genannt. Da kann es doch dann eigentlich keine weiteren Regelungen im Vertrag geben, die die Mietzeit irgendwie noch beeinflussen könnten, oder?
Der Vermieter hat nun doch noch angekündigt den Vertrag erneut um ein Jahr zu "verlängern". Sollten ihm für den neuen Vertrag plötzlich doch noch qualifizierende Gründe nach § 575 (1) BGB
einfallen, würde ich den neuen dann natürlich nicht unterschreiben. Denn der jetzige, unbefristete, bleibt ja weiterhin gültig.
Freundliche Grüße und einen schönen Abend!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt10. Juni 2020 | 06:05
Sehr geehrter Fragesteller,
Ein anderer Sachverhalt legt zum Beispiel vor wenn die Wohnung nur zum kurzfristigen Gebrauch überlassen wurde oder es sich um eine Untervermietung an nur eine Person handelt.
Außerdem gilt die Regelung nicht für Sozialraumwohnungen die jeweils mit wechselnden Mietern belegt wird.
Zeitmietverträge können nicht verlängert werden. Mit der Verlängerung wandeln sie sich automatisch in reguläre unbefristete Verträge um.
Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie mich via E-Mail kontaktieren.