Räumung vermietetes Zimmer

21. Dezember 2007 20:16 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich habe von meinen Eltern (Mutter verstorben, Vater im Heim) ein Haus erhalten. - Hat mir mein Vater überschrieben. Um das Haus finanzieren und mein Überleben im Studium sichern zu können, vermietete ich das Obergeschoß an zwei Mitbewohner. Beiden war klar, dass ich zum Studienende das Haus verkaufen und ihnen kündigen würde.
Im Juli 2007 teilte ich beiden mündlich mit, dass diese Kündigungen per Einschreiben zu ihnen unterwegs seien. Diese würden die Zimmer unter Berücksichtigung der vereinbarten Kündigungsfrist (3 Monate)zum 1. November 2007 kündigen. In der Kündigung fügte ich eine Berrufung auf den nächsten möglichen Kündigungstermin ein, falls der 1.11.07 nicht zulässig sei und ebenfalls einen Hinweis auf das Widerspruchsrecht. Bereits bei der mündlichen Unterredung teilten mir beide Ihre Einvernehmen mit.
Die erste Mieterin verließ sehr schnell die Wohnung und ich erließ ihr die verbliebenen Monate des Vertrages.
Der andere Mieter ist das Problem:
- erst brachte er seine Freundin mit, die ich bis jetzt Mietfrei duldete - generell liegt seine Miete weit unter der gewöhnlichen Kaltmiete, die ich zunächst angepeilt hatte.
-dann verkommt sein Zimmer zusehens.
-hat er ungefragt ein größeres Zimmer bezogen, um das eigentliche Zimmer zu "säubern" - schön wäre es.
- noch dulde ich die Haltung eines Hundes (seit ca. einer WOche).
- Zu Ende Oktober und Ende November kam ich seiner Bitte nach, für das Wohngeldamt (oder wen auch immer) eine Duldung des verbleibs in der Wohnung bis zum jeweiligen Monatsende zu verfassen.
- Dem (seit ca 2 Monaten) wiederholten Versprechen, dass ab 1.1.08 eine neue Wohung schon gefunden sei, traue ich nicht. Komisch, dann der Vermieter wird erst zum 1.1.08 Eigentümer und wolle angeblich noch keinen Mietvertrag aushandeln.
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Verschärfend habe ich das Haus bereits zum 15.Januar 2008 verkauft. Sollte ich es bis dahin nicht geräumt haben, werden für jeden angebrochenen Monat EUR 600 "Miete"/Strafe fällig. Verständlich, die Käuferin will für Ihr Geld auch gleich anfangen zu Sanieren.
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Weiterhin hat mir der Mieter zugesagt, dass er die Küche haben wolle, sie aber bis heute nicht wie versprochen (neuer Termin laut ihm 2.1.) nicht weggebracht.
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Indirekt wurde mir von der Mutter des Mieters damit gedroht, die WOhnung nur gegen Klage verlassen zu wollen, wenn ich die Küche nicht bis zur Abholung in der Garage (nicht mit dem Zimmer vermietet!) gelagert lasse. Auf mein Drängen will sie nun einen Zettel unterschreiben, dass sie zur Not nach dem 02.Januar die Räumungskosten (auch der Wohung) übernimmt... bezweifele aber die Rechtsgültigkeit des Teils.
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Welchen Handlungsspielraum habe ich, um sicher zu gehen, dass der Mieter, seine Freundin, der Hund, die Möbel und die Küche zum 2. Januar bzw. so schnell wie möglich vom Grundstück verschwinden?

danke im Voraus.

21. Dezember 2007 | 20:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


zieht der Mieter nicht freiwillig aus, werden Sie um eine Räumungsklage nicht umhin kommen, wobei diese dann auf die Kündigung gestützt werden müsste.

Bevor diese Klage jedoch mit einem rechtskräftigen Urteil beendet ist und die Räumung dann - schlimmstenfalls - mit einem Gerichtsvollzieher vollstreckt werden kann, werden Monate vergehen und eine Kosten von Ihnen zu verauslagen sein.

Dieses ist die - harte - Rechtslage, wenn der Mieter freiwillig nicht auszieht, wobei Sie ggfs. hinsichtlich der Kosten die Mutter (dann neben dem Mieter) in Anspruch nehmen könnten, wenn die Vereinbarung wirksam ist (und die Mutter auch zahlungsfähig ist).

Eine andere legale Möglichkeit gibt es bei Weigerung des Mieters nicht; insbesondere können Sie nicht etwa selbst ohne Titel die Zwangsräumung vornehmen.


Daher sollte eine schnelle Einigung, ggfs. auch auf finanzieller Basis, mit dem Mieter gesucht werden, so dass ihm ggfs. für den Fall des Auszuges ein gewisser Betrag in Aussicht gestellt wird. Auch wenn dieses rechtlich nicht auf den ersten Blick einzusehen ist, könnte dieses die wirtschaftlich sinnvollste Lösung (auch in Anbetracht des Verkaufes) sein, da Sie ansonsten ggfs. "gutes Geld hinterher werfen", wenn - und so macht es den Anschein - dort "nichts zu holen ist.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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