Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie können die gesamte Lastschrift zurückbuchen lassen, über Ihre Bank. Die Kosten trägt dann das Fitnessstudio.
Sie sollten das Fitnessstudio zudem auffordern, weitere Abbuchungen zu unterlassen. Sollte sich das Studio dann erneut nicht daran halten, können Sie den Vertrag fristlos beenden. Eine jetzige Kündigung ist bei einem einmaligen Verstoß sehr wacklig und sollte nur mit Hilfe einer Rechtsschutzversicherung in Angriff genommen werden.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Vielen Dank.
Ich habe das Fitnessstudio nun erneut aufgefordert weitere Abbuchungen zu unterlassen, da ihnen keine Einzugsermächtigung mehr vorliegt. Und ich habe sie informiert, dass für die Zeit der Schließung eine Vertragsstörung vorlag und ich daher die Lastschrift zurück buchen lasse. Das Studio hat sich daraufhin zurück gemeldet, dass sie den Beitrag für den Monat April raus nehmen, aber in den Beitrag für Juni erneut einziehen werden (inkl. der Gebühren für meine Rückbuchung der Lastschrift). Kann ich nun einfach warten, bis sie erneut abbuchen und ihnen dann fristlos kündigen oder muss ich dieser „Ankündigung des Einzugs" erneut widersprechen? Ich habe Sorge, dass ein „nicht auf die Ankündigung reagieren" als stillschweigende Zustimmung gewertet werden kann.
Ich habe eine Rechtsschutzversicherung und würde falls später nötig auf Sie zurück kommen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine Kündigung wäre erst Dann zulässig, wenn das Fitnessstudio tatsächlich noch einmal abbuchen sollte. Insofern reicht ihre vorherige Aufforderung zur Unterlassung bereits aus. Sollte jetzt noch einmal abgebucht werden, wäre das Vertragsverhältnis nachhaltig gestört.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt