Erbanteil Ehepartner und Kinder an Einzelkonto Erblasser

| 15. Mai 2020 12:19 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Hallo,

mein Schwiegervater (Erblasser E) ist verstoben, ein Testament ist nicht vorhanden. Als Erben stehen seine Ehefrau (F) sowie seine Tochter (T) und sein Sohn (S) fest (Erbschein). Ein Ehevertrag zwischen E und F existiert nicht.

Es sind unterschiedliche Konten vorhanden, bei denen zum Teil E alleiniger Kontoinhaber ist, zum Teil E und F gemeinschaftlich als Kontoinhaber eingetragen sind. Unter den 3 Erben bestand bisher Einigkeit darüber, das Erbe nach und nach, sprich nach den einzelnen Konten, auszuzahlen.

Derzeit gibt es eine Frage zu einem Sparkonto, bei dem E als alleiniger Kontoinhaber eingetragen ist. Nach meinem Rechtsverständnis gehört das dortige Kontoguthaben grundsätzlich zur Erbmasse, wodurch F Anspruch auf die Hälfte und T und S Anspruch auf je ein Viertel des Kontoguthabens haben.

Nun gibt es Aufzeichnungen bis zum Jahre 2014, dass auf dieses Konto sowohl E als auch F regelmäßig monatlich in einem Verhältnis von 4:5 eingezahlt haben (Beispiel: in jedem Monat hat E 80 Euro eingezahlt, F hat 100 Euro eingezahlt). Eine Vereinbarung zwischen E und F zu diesem Konto gibt es nicht, wonach also beispielsweise geregelt ist, wem welcher Anteil zusteht.

F argumentiert nun, dass ihr Sparanteil, den sie regelmäßig auf das Konto eingezahlt hat, nicht zur Erbmasse gehört, sondern zu ihren Gunsten herausgerechnet werden muss. Das würde bedeuten, dass sie zunächst 5/9 des Kontoguthabens erhält (ihr eigener Sparanteil, keine Erbmasse) und als Erbmasse nur 4/9 des Kontoguthabens für die Verteilung unter den Erben zur Verfügung stehen.

Ist diese Einstellung richtig?

Vielen Dank im Voraus.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da es sich um ein Konto handelt, bei dem der Erblasser alleiniger Kontoinhaber war, spricht einiges dafür, dass die Zahlungen der F Schenkungen an den Erblasser waren. Dann gehört alles was auf dem Konto ist zur Erbmasse.

Die F hätte dann recht, wenn es zwischen E und F eine Vereinbarung des Inhalts gab, dass die F einen Auszahlungsanspruch gegen E hat, der ihrem Anteil an den Einzahlungen entspricht. Eine solche Vereinbarung kann schriftlich oder mündlich getroffen worden sein. F müsste jedoch beweisen, dass zwischen F und E eine solche Vereinbarung geschlossen wurde.

Kann sie diesen Beweis nicht führen, so gehört das Guthaben auf dem Konto zur Erbmasse.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 15. Mai 2020 | 13:43

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