Sind Buchungs- und/oder Schreibkosten während eines Ratenplans erstattungsfähig?

| 15. Mai 2020 09:52 |
Preis: 25,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


12:48

Zusammenfassung

Abrechnung Inkassokosten, Korrektur von Auslagen und Einigungsgebühr

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich zahle aufgrund eines vollstreckbaren Titels monatliche Raten. Ich habe mir jetzt ein Forderungskonto übermitteln lassen und musste feststellen, dass neben der Gebühr für die Teilzahlungsvereinbarung auf jede einzelne Kommunikation per E-Mail, z.B. wg. Anpassung der Ratenhöhe, eine Schreibgebühr iHv mind. 3,50 € erhoben worden ist und darüber hinaus für das Verbuchung der einzelnen Raten eine Buchungsgebühr iHv mind. 3,50 €. Das Inkassounternehmen geht so weit, dass jede einzelne E-Mail (Antwort/Rückantwort) mit 3,50 € verbucht worden ist, d. h., wenn das Inkassounternehmen auf meine Anfrage hin geantwortet hat und ich hierauf noch eine Rückfrage hatte usw.

An die Gläubigerin habe ich bereits eine Forderung komplett ausgeglichen. Ich weiß allerdings nicht, ob dort auch diese Buchungen vorgenommen worden sind, was aber anzunehmen ist.

Ich wurde auch nicht darüber informiert, dass für jede Kommunikation bzw. Ratenanpassung und Zahlung eine Gebühr von mind. 3,50 € erhoben wird.
Darf ein Inkassounternehmen für eine säumige Ratenzahlung eine Mahngebühr erheben oder wenn bspw. eine Ratenstundung über 1 Monat vereinbart worden ist, eine Gebühr iHv z. B. 5,50 € erheben?

Besteht in beiden Fällen die Möglichkeit, diese Gebühren zurückzufordern? Und wenn ja, wie stelle ich das an? Diese Gebühren übersteigen die noch offene Restforderung erheblich!
Sollten diese Gebühren nicht erstattungsfähig sein, wäre es sinnvoll, sich beschwerdeführend an den Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen zu wenden?

Für einen Rat wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen


15. Mai 2020 | 10:53

Antwort

von


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61231 Bad Nauheim
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Die Abrechnung von Kontoführungs- oder Schreibgebühren sind nicht berechtigt, wenn hierüber keine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen wurde. Entsprechende Tätigkeiten sind im Rahmen der Inkassogebühren/Geschäftsgebühren bereits abgegolten. Eine Rückforderung oder Aufrechnung gestaltet sich aber in der Regel problematisch, da das Inkassounternehmen aufgrund des vollstreckbaren Titels sofort eine Zwangsvollstreckung einleiten wird.

2. Gleichermaßen ist auch die Einigungsgebühr für die Ratenzahlungsvereinbarung zu überprüfen. Unter Umständen besteht hier ein Widerrufsrecht, welches auch jetzt noch ausgeübt werden kann, wenn keine Widerrufsbelehrung erfolgt ist.

3. Wenn der Auftraggeber des Inkassounternehmens ein Unternehmen ist, kann das Inkassounternehmen bei den abgerechneten Gebühren keine Umsatzsteuer ausweisen, so dass auch hier ein Korrekturanspruch besteht.

4. Zur weiteren Vorgehensweise sollten Sie nicht ohne vorherige Korrespondenz entsprechende Zahlungen einbehalten oder verrechnen. Hier droht eine Zwangsvollstreckung. Vielmehr sollten Sie dem Inkassounternehmen mitteilen, dass weitere Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung/Aufrechnung erfolgen. Wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale die die Abrechnung des Inkassounternehmens prüfen wird, um dann zuviel gezahlte Positionen zu korrigieren bzw. zurückfordert.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 15. Mai 2020 | 11:35

Sehr geehrter Herr Schröter,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich werde die Ratenzahlung mit der Anmerkung des Vorbehalts/der Rückforderung fortsetzen.

Soweit Sie angeben, dass "auch die Einigungsgebühr für die Ratenzahlungsvereinbarung" zu überprüfen ist, bitte ich um Angabe, unter welchen Umständen diese zu prüfen ist und ein Widerrufsrecht besteht.
Ist die Berechnung in Bezug auf die USt. zu prüfen? Oder fällt keine Ratenzahlungsgebühr an? Oder nur unter bestimmten Voraussetzungen? Oder, ist das Inkassounternehmen, das im Auftrag einer AG tätig geworden ist, zur Berechnung der o. g. einzelnen Gebühren berechtigt, wenn keine Einigungsgebühr berechnet worden ist?

Allerdings würden die einzelnen Gebühren die Einigungsgebühr für eine Ratenzahlungsvereinbarung deutlich überschreiten. In dem Fall bin ich zu keinem Zeitpunkt darüber informiert worden, dass Schreib- und Buchungsgebühren anfallen werden.

Vielen Dank für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Mai 2020 | 12:48

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Für die Abrechnung der Gebühren gibt es keine rechtliche Grundlage.

Der Widerruf richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen gem. §§ 495 , 355 BGB (Widerruf von sonstigen Finanzierungshilfen). Die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Inkassounternehmen und die Einigungsgebühr fällt weg, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen nach Abschluss der Vereinbarung widerrufen wird.

Unabhängig von der berechneten Einigungsgebebühr fallen die abgerechneten Gebühren des Inkassounternehmens nicht an.

Die ausgewiesenen Umsatzsteuer des Inkassounternehmens fällt nicht an, wenn der Auftraggeber selbst Unternehmer ist und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dann kann das Inkassounternehmen nur den Nettobetrag in den Abrechnungen geltend machen.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 15. Mai 2020 | 12:52

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