Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt grundsätzlich keine gesetzlichen Regelungen zum Mindestabstand zwischen Grundstücksgrenzen und Bahngleisen. Äußerst selten kommt es vor, das Gemeinden hierfür eigene Vorschriften erlassen ( vgl. § 87 BbgBO), bitte fragen Sie daher bei Ihrer Gemeinde nach, ob und welche Regelungen es gibt.
Die BbgBO sieht einzig zwischen den Aufbauten auf Ihrem Grundstück und ihrer Grundstücksfläche Abstandsflächen vor. Diese richten sich nach § 6 BbgBO.
Die Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe und wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Bei gestaffelten Wänden, bei Dächern oder Dachaufbauten sowie bei gegenüber der Außenwand vor- oder zurücktretenden Bauteilen oder Vorbauten ist die Wandhöhe für den jeweiligen Wandabschnitt, Dachaufbau, Vorbau oder das jeweilige Bauteil gesondert zu ermitteln. Das sich ergebende Maß ist H. Die Größe der Abstandsfläche beträgt im Regelfall 0,4 H und in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H. Der Mindestabstand ist jeweils mindestens 3 m.
Auch bei den Gebäudeklassen 1 (freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter Grundfläche, vgl. §2 Abs. 1 Nr. 1 a BbgBO) und 2 (Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter Grundfläche, vgl §2 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO) gilt ein Abstand von 3 m.
Ich gehe davon aus , dass das Bahngebäude nicht höher als 7 m ist und somit Gebäudeklasse 1 oder 2 unterfällt. Damit muss der Mindestabstand vom Haus zur Grundstücksgrenze 3 m betragen.
Da das Gleisbett selbst kein Gebäude ist und auch keine Alage von der die gleiche Wirkung wie von einem Gebäude ausgeht, gibt es keinen Abstand, der auf dem verbliebenen Gelände der deutschen zwischen Grundstücksgrenze und Bahngleis eingehalten werden muss.
Ich empfehle Ihnen dennoch die Einmessung so vorzunehmen, dass nur der Mindestabstand zwischen Ihrem Haus und Ihrer Grundstücksgrenze ( 3m) gewahrt wird. Wird hier ein höherer Abstand genommen, kann es sein, dass das Gleisbett der baulichen Gestaltung und Nutzung des Grundstücks durch Lärm und Immissionen auf lange Sicht zu sehr stört, weil es nur einen Abstand von unter 4 m zu ihrer Grundstücksgrenze hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)
Antwort
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Rechtsanwältin Doreen Prochnow
Sehr geehrte Frau Prochnow,
Ihre Annahme, dass das Bahngebäude nicht mehr als 7m beträgt ist korrekt. Leider vergaß ich den seitlich zum Gleis hin integrierten Turm mit einer Höhe von etwa 10-11m (zweigeschossig/pro Geschoss etwa 10 Quadratmeter) zu erwähnen. Sein Abschluss bildet ein Flachdach.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass mit einer Turmmaximalhöhe von 11m und einem Wohngebäudefaktor von 0,4m sich daraus eine Mindestabschlustandsfläche vom Gebäude zur Grundstücksgrenze von 4,4m ergibt?
Freundliche Grüße der Fragesteller
Lieber Fragesteller, grundsätzlich haben Sie dies korrekt berechnet, es ist bei einer Höhe von 11m ein Abstand von 4,4 M zu wahren.
Es ist jedoch möglich, dass für den Turm eine Ausnahme einschlägig ist, weil dieser nur ein untergeordnetes Bauteil ist, und deswegen bei der Abstandsflächenberechnung nicht einkalkuliert wird. Dies ergibt sich aus § 6 (7) BbgBO. Dieser besagt:
Bei der Bemessung der Abstandsflächen werden folgende untergeordnete Bauteile nicht berücksichtigt:
1.Pfeiler, Gesimse, Dachüberstände und andere Bauteile, die nicht mehr als 1 m vor die Außenwand vortreten,
2.Stufen, Podeste und Überdachungen vor Hauseingängen, die nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten,
3.untergeordnete Vorbauten, wie
a)Wintergärten mit nicht mehr als 5 m Breite, wenn sie über nicht mehr als zwei Geschosse reichen und nicht mehr als 3 m vortreten,
b)Balkone mit nicht mehr als 5 m Breite, wenn sie nicht mehr als 2 m vortreten,
c)andere Vorbauten mit nicht mehr als 3 m Breite, wenn sie über nicht mehr als zwei Geschosse reichen und nicht mehr als 1 m vortreten,
Sie machen in jedem Fall dann nichts falsch, wenn Sie eien Abstandsfläche von ihrem Gebäude zur Grundstücksgrenze von 4,4m einhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)