Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wie jeder andere Unternehmer muss der Rechtsanwalt die Umsatzsteuer in seiner Rechnung gesondert ausweisen. Dies betrifft aber nicht für sich genommen eine Vergütungsvereinbarung.
Durch einen vermeintlich fehlende Angabe ergeben sich aber mglw. Nachteile.
Hierbei kommt es insoweit darauf an, ob der Kunde eine Privatperson oder Unternehmer ist.
Ist gegenüber Privatpersonen keine Umsatzsteuer ausgewiesen, darf der Kunde grundsätzlich von einer Bruttorechnung ausgehen, sprich inklusive Umsatzsteuer.
Ist der Kunde gewerblicher Natur, so ist dies anders zu betrachten, denn hier darf davon ausgegsangen werden, dass die Preise sich zzgl. der geltend Umsatzsteuer verstehen, da der Kunde, soweit dies zutrifft, vorsteuerabzugsberechtigt ist. Eine gewerblicher Kunde gilt als weniger schutzbedürftig im Sinne unternehmerischer Grundsätze und Erfahrungen.
Jedoch gilt:
Ist eine Vergütung vereinbart (§ 3a RVG
), so gilt VV 7008 RVG (Umsatzsteuer) nicht ohne weiteres.
Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Umsatzsteuer in dem vereinbarten Honorar enthalten sein soll, also ob es sich um eine Brutto-Vereinbarung handelt oder ob Umsatzsteuer hinzukommen soll (Netto-Vereinbarung). Im Zweifel ist die Umsatzsteuer im vereinbarten Honorar enthalten.
Bei einem Unternehmer als Mandanten wird man daher eher davon ausgehen, das es sich um eine Nettovergütung zzgl. USt. handelt, während es bei einem Verbraucher (Privatperson) um eine Bruttovereinbarung handelt, wenn nichts anderweitiges durch fehlende Angabe der Ust. zu erkennen ist.
Da ich den Hintergrund der Vereinbarung oder Ihrer Tätigkeit (Privatperson/Unternehmer) nicht kenne, muss ich leider bei dieser allgemeinen Antwort bleiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Hallo Herr Lembcke,
vielen Dank für die rasche Antwort!
Damit ich von ihnen eine eindeutige Antwort bekomme, sende ich Ihnen den genauen Text.
Vielen Dank
-Ich bin eine Privatperson.
-Der genaue Text lautet:
Frau 'soundso' -nachfolgend Auftraggeberin genannt- und Herr Rechtsanwalt 'soundso' -nachfolgend Auftragnehmer genannt- schließen die folgende Vergütungsvereinbarung:
1.Vergütung
Die Vergütung berechnet sich nach Zeitaufwand des Auftragnehmers. Er erhält dafür eine Vergütung von 250 Euro je Stunde. Die Abrechnung erfolgt in Zeittakten von 6 Minuten.
2. Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass sich die gesetzlichen Gebühren gemäß §2 Abs 1. RVG
nach dem Gegenstandswert berechnen können.
3. Fälligkeit
Ein vereinbarter Vorschuß und die Auslagen werden umgehend fällig, spätestens mit Erhalt der Kostenrechnung.
Nürnberg, 03.05.2018
Ihre Nachfrage möchte ich gerne beantworten und meine Antwort klarstellen:
Ist eine Vergütung vereinbart (§§ 3a ff.), so gilt VV 7008 nicht ohne weiteres. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Umsatzsteuer in dem vereinbarten Honorar enthalten sein soll, also ob es sich um eine Brutto-Vereinbarung handelt oder ob Umsatzsteuer hinzukommen soll (Netto-Vereinbarung). Im Zweifel ist die Umsatzsteuer im vereinbarten Honorar enthalten.
Vergütungsforderungen umfassen grundsätzlich die darauf entfallende Umsatzsteuer . Weist eine offen gelegte Preiskalkulation die Umsatzsteuer nicht aus, kann ihre Erstattung, wenn sich der Vertragspartner mit dieser Frage nicht befasst hat, auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verlangt werden . Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Januar 2015 – IX ZR 138/14
.
Da vorliegend keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, Sie eine Privatperson sind, dürfen Sie davon ausgehen, dass es sich um eine Bruttovergütung handelt. Eine ergänzende Vertragsauslegung, dass die Forderung netto zzgl. USt sei, wäre nach Auffassung des BGH nicht statthaft, da es hier dem Anwalt obliegt seine Preiskalkulation in der Vergütungsvereinbarung offen zu legen und Transparenz zu schaffen.
Tut er dies insoweit nicht, kann der Kunde grundlegend davon ausgehen, dass hier eine Bruttoabrechnung mit der Vereinbarung in der Summe geschuldet ist und nicht noch ergänzend USt. hinzukommt.
Ich hoffe Ihre Nachfrage deutlicehr beantwortet zu haben.
MfG
RA Lembcke