Zwangsversteigerung
Für meinen Gewerbeneubau mit Wohneinheit habe ich von einer Bank 3 Darlehen bekommen, die im Grundbuch gesichert wurden, auch mit Unterwerfungsklausel. Nachdem ich zahlungsunfähig wurde, leitete die Bank eine Zwangsversteigerung ein. Diese ging erfolglos aus. Die Bank beantragte Zwangsverwaltung, die auch keinen Erfolg hatte, da das Gewerbe zwischenzeitlich abgemeldet worden war und somit keine Einnahmen anfielen.
Jetzt hat die Bank die im Grundbuch gesicherten Darlehen an einen Investor abgetreten.
(ohne das wir gefragt wurden) Der Investor ist jetzt an Stelle der Bank im Grundbuch eingetragen.
Dieser Investor ist nicht im Besitz einer Unterwerfungsklausel und eine Zustellung der umgeschriebenen Darlehens-Verträge habe ich auch nicht erhalten.
Die Klausel kann der Investor einklagen, aber das geht nicht von Heute auf Morgen.
Der neue Gläubiger hat auch die Zwangsversteigerung beantragt.
Trotz der fehlenden Voraussetzungen für eine Zwangsversteigerung (§ 15 ZVG
) wurde vom Gericht die Zwangsversteigerung im Grundbuch eingetragen und auch beschlossen.
Der Beschluß wurde uns zugestellt.
Meines Erachtens hat das Vollstreckungsgericht eindeutig gegen
das Gesetz gehandelt.
Die Zwangverwaltung, vom ehemaligen Besitzer der Grundschuld ist ebenfalls noch eingetragen!
Jetzt meine Frage:
Wir wollen einen Antrag an das Zwangsversteigerungsgericht stellen, wegen Fehlen der notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung auf zu heben.
Wird dieser Antrag unter den vorgenannten Rechtsverstößen Erfolg habe?
Und wenn ja, nennen sie mir bitte die zutreffenden Paragraphen.
Eingrenzung vom Fragesteller
16. Dezember 2007 | 16:07
Sehr geehrte Fragesteller,
angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung Ihrer Frage sowie des nicht unerheblichen Haftungsriskos sollten Sie Ihren Einsatz deutlich erhöhen.
Mit freundlichen Grüßen,
Hauke Flamming
Rechtsanwalt
Eingrenzung vom Fragesteller
17. Dezember 2007 | 11:12
1. falsches Rechtsgebiet
2. zu niedriger Einsatz
3. sollten Sie einen Anwalt vor Ort besser persönlich zwecks Beratung aufsuchen angesichts der Dichte Ihrer Informationen.
RA M. Kleber, LL.M.
ra-kleber.com
Diese Frage wurde unbeantwortet archiviert. Eine Beantwortung ist nicht mehr möglich.
Warum gab es keine Antwort? Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Hinweise, wie Sie schnell zu einer Antwort kommen, finden Sie
hier
Als angemeldeter Nutzer haben Sie die Möglichkeit diesen Beitrag zu beobachten.
Sie bekommen dann eine E-Mail mit den neuesten Beiträgen. Melden Sie sich
hier an.