Anlage KAP bei beschraenkter Steuerpflicht

29. April 2020 19:05 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hauke Hagena

Ich habe in Deutschland weder meinen Wohnsitz noch meinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wegzug 2018). Allerdings hatte ich teilweise im Jahre 2019 noch ein Depot mit Wertpapieren. Hier hat mir die Depotgesellschaft bisher nur für die Dividenden aus deutschen Aktien Steuern an das deutsche Finanzamt abgeführt. Der Gewinn aus Verkäufen von Aktien und Fonds wurde nicht besteuert. Hier nun meine Frage:

1) Muss ich überhaupt eine Anlage KAP (ich muss eine Anlage V abgegeben) abgegeben oder hat sich dieses durch die Steuerabführung für die Dividenden erledigt? Wenn ja, was müsste ich hier aufführen?

2) Muss ich Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren aus einem Depot in Deutschland nicht in Deutschland beim Finanzamt deklarieren?

1. Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren

Der Verkauf von Wertpapieren ist teilweise auch bei beschränkter Einkommensteuerpflicht steuerpflichtig. Bei Aktien übrigens nicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG ).

Es hängt also letztlich davon ab, um welche Wertpapiere es sich handelte. Aktien sind steuerfrei im Falle der beschränkten Steuerpflicht.

2. Pflicht zur Abgabe der Anlage KAP oder Erledigung durch Steuerabführung

Durch den Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden ist nichts über eine mögliche Pflicht zur Erklärung (Abgabe der Anlage KAP) anderer Kapitaleinkünfte gesagt.

Wenn der Verkauf von Wertpapieren einkommensteuerpflichtig ist, dann ist er auch kapitalertragsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass eigentlich die Depotgesellschaft von den Gewinnen Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen muss (vgl. § 43 Abs. 1 EStG ).

Wenn die Gewinne einkommensteuerpflichtig sind und die Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt wurde, also der Steuerabzug vorgenommen wurde, dann ist die Einkommensteuer damit gleichzeitig abgegolten (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG ).

3. Fazit

Sind die Veräußerungen steuerfrei (wie bei Aktien), so besteht keine Steuerpflicht und deswegen auch keine Erklärungspflicht.

Sind sie nicht steuerfrei, sind allerdings Steuern einbehalten worden (Steuerabzug), so ist den Steuerpflichten damit Genüge getan.

Nur wenn die Veräußerungsgewinne steuerpflichtig sind, aber keine Steuer abgezogen wurde, müssen Sie die Anlage KAP abgeben.

Deswegen am besten noch einmal bei der Depotgesellschaft nachfragen.


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