wir haben seit dem 01.04.2020 Kurzarbeit, die bis Ende des Jahres angekündigt ist. Nun könnte ich zum 01.06.2020 eine neue Arbeit aufnehmen. Ich habe eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende.
Nun weiß ich schon, dass im Falle einer Kündigung das Kurzarbeitergeld wegfällt. Ich selbst bin auf Kurzarbeit Null gesetzt. Stehe ich jetzt im Falle der Kündigung im Mai komplett ohne Geld da oder muss der Arbeitgeber mich normal weiter bezahlten, Arbeitskraft würde ich selbstverständlich weiterhin anbieten? Schließlich habe ich noch 2,5 Tage Urlaub und 4 Überstunden.
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld endet mit Ausspruch einer Kündigung, wobei es egal ist, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer erfolgt.
Ab diesem Zeitpunkt richten sich die gegenseitigen Ansprüche nach den bestehenden vertraglichen Regelungen. Sie haben damit für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Zahlung des vollen Gehaltes.
Auch die Behandlung des noch ausstehenden Urlaubes und der Überstunden richtet sich nach den vertraglichen Regelungen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller7. April 2020 | 10:35
Gilt das dann auch dann für den April? Wenn ja, würde mein Arbeitgeber das Zeitkonto gnadenlos ins Minus laufen lassen, da ich auchfgrund der Kurzarbeit Null derzeit nicht arbeite.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt7. April 2020 | 11:31
Das gilt für den Zeitpunkt ab Zugang der Kündigung.
Da Sie diese wohl noch gar nicht ausgesprochen haben, kann Ihre Nachfrage so nicht beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen