Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sie können die Strafanzeige auch gegen "unbekannt" erstatten.
Auch sollten Sie nochmals den Kontakt mit der Gläubigerseite suchen, denn diese kann auf Basis des Vollstreckungsbescheides, gegen den Sie leider keinen Einspruch eingelegt haben, weiter gegen Sie vorgehen und pfänden.
Daneben ist zu prüfen, ob eine Vollstreckungsabwehrklage im Sinne von Par. 767 ZPO erhoben werden sollte oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist.
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
Guten Tag,
ich habe den Gläubiger, also das beauftragte Inkassounternehmen, da Sky ja angeblich keine Unterlagen mehr hat, per E-Mail aufgefordert, mir bis zum 17.04.2020 einen Nachweis zu senden, wie der Vertrag zustande gekommen sein soll, und damit gedroht anwaltliche Schritte einzuleiten. Es kam keine Antwort.
Nun stellt sich mir die Frage, kann ich noch einmal schriftlich, idealerweise per Einschreiben, die Forderung stellen mit verlängerter Frist, oder sind nun direkt anwaltliche Schritte angebracht ?
Vielen Dank für die schnelle und freundliche Hilfe, bleiben Sie gesund
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Wenn der Vollstreckungsbescheid nicht schon existieren würde, wäre die Erhebung einer sog. negativen Feststellungsklage auf Nichtbestehen der Forderung anzuraten.
Nun sollten Sie den kompletten Schriftverkehr und alle Dokumente zum Fall anwaltlich prüfen lassen, um das beste Vorgehen zu ermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt