Betriebsrente - Nachzahlung vom PSV, ist diese sozialversicherungspflichtig?

| 29. März 2020 13:32 |
Preis: 40,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
folgender Sachverhalt: Mein Mann bekam von dem Nachfolger seines ehemaligen Arbeitgebers bis einschl. Januar 2019 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 143,97. Ab Februar 2019 ging der Rechtsnachfolger in die Insolvenz und die Zahlungen blieben aus.
Im Dezember 2019 erhielten wir die Nachricht vom PSV , dass die Zahlungen in Zukunft weiterhin erfolgen und eine Nachzahlung für die uns nicht gezahlten Monate erfolgt.
Am 31.1. 2020 war die Nachzahlung für Februar 2019 bis einschl. Januar 2020 in Höhe von € 1.727,64 (12 x € 143,97) auf dem Konto, ab Februar 2020 erfolgt nun die Zahlung vom PSV regelmäßig.
Mein Mann hat außer der gesetzlichen Altersrente keinerlei weiteres Einkommen.
Nun bekamen wir ein Schreiben vom PSV, datiert vom 24.03.2020, dass die Krankenkasse meines Mannes den PSV informiert hätte, dass für die betriebliche Rente eine Beitragspflicht zur gesetzl. Kranken- und Pflegeversicherung bestehe und dadurch rückständige Beitäge in Höhe von € 358,41 aufgelaufen wären. Der aktuelle Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag würde sich auf € 27,57 belaufen und in der Zukunft von der monatichen Rente einbehalten werden.
Bis zur vollständigen Tilgung der rückständigen Beiträge wird die monatl. Rente nicht nur um € 58,20 gekürzt, sondern auch um den o.a. aktuellen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag!
D.h. von den € 143,97 würden nur € 58,20 in den nächsten Monaten zur Auszahlung kommen.
Nun meine Frage:
Die monatliche Rente in Höhe von € 143,97, die er seit 2015 bekommt, war schon zu diesem Zeitpunkt sozialversicherungsfrei - die Freibeträge für Versorgungsbezüge waren immer entsprechend höher (2019 z. B. € 155,75) und auch jetzt im Jahr 2020 liegt der nunmehr für Betriebsrenten eingeführte Freibetrag deutlich höher, nämlich € 159,25.
Unseres Erachtens müssten keinerlei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die monatl. Betriebsrente an die Krankenkasse abgeführt werden.
Nur mit der Nachzahlung sind wir uns nicht im Klaren, ob durch diesen einmaligen Nachzahlungsbetrag in Höhe von € 1.727,84 nun doch eine Beitragspflicht zustande gekommen ist. Die durch die Insolvenz bedingte Nachzahlung haben wir ja nicht zu verantworten, wäre die Betriebsrente (€ 143,97) normal monatlich gezahlt worden, wären ja auch keine Beiträge für die Krankenkasse angefallen!
Für eine rasche Beantwortung wären wir dankbar!

29. März 2020 | 14:29

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich teile Ihre Auffassung, dass die Forderung der Sozialversicherungbeiträge unzutreffend ist.

Selbst im Nachzahlungszeitraum bestand keine Sozialversicherungspflicht. Diese entsteht auch nicht aus der Nachzahlung.

Das Schreiben der PSV und das Schreiben der Krankenkasse muss unbedingt geprüft werden. Dieses sollen Sie zeitnah, soweit möglich, durch einen Anwalt vor Ort veranlassen.

Gerne können Sie auch mir die Unterlagen zur Verfügung stellen. Ich setze mich mit Ihnen in Verbindung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 29. März 2020 | 14:46

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Schnell und kompetent! Hat mir sehr geholfen, vielen Dank!

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Keine Nachfrage gestellt; was war also nicht ausführlich genug?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 29. März 2020
4,6/5,0

Schnell und kompetent! Hat mir sehr geholfen, vielen Dank!


ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht