GbR - Nießbrauch - Schenkungssteuer - Grunderwerbsteuer

24. März 2020 11:55 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Vater, 68 Jahre alt, ist Alleineigentümer von zwei voll vermieteten Immobilien.
Zur Vermeidung von Erbschaftssteuer möchte er diese beiden Häuser seinen drei Söhnen
zeitnah zu gleichen Teilen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge schenken und sich das volle Nutzungsrecht einschließlich aller Rechte (z.B. Mieteinnahmen unter Abzug der Werbungskosten und AfA) und Pflichten (Zahlung der Einkommensteuer, Grundsteuer, Versicherungen u.a.) vorbehalten (Vorbehaltsnießbrauch bis zu seinem Tode).

Frage:
Könnte in dem Schenkungsvertrag mit Vorbehaltsnießbrauch u.a. geregelt werden, dass die Söhne eine GbR gründen, die als Eigentümerin der Objekte ins Grundbuch eingetragen wird, (incl. der Namen der Söhne) ohne das Grunderwerbsteuer anfällt und die 3 Freibeträge genutzt werden können, so dass keine Schenkungssteuer anfällt? (volle Freibeträge sind vorhanden)

Würde später, nach Ablauf des Nießbrauchsrechts durch Tod des Nießbrauchers , Schenkungssteuer oder Grunderwerbsteuer anfallen, wenn einer der Söhne seinen GbR-Anteil an einen oder die beiden anderen übertragen würde,?
(Annahme: der Wert der Objekte hat sich nicht erhöht)

Falls wegen der Schenkung an die GbR der Söhne (s. Frage 1.) Grunderwerbsteuer anfallen würde, käme für den Schenker auch die Schenkung an die Söhne ohne Bildung einer GbR als Bruchteilseigentümer (Erbengemeinschaft je 1/3) infrage. Könnten diese später nach Ablauf des Nießbrauchsrechts durch Tod des Nießbrauchers ihre Drittel in eine GbR überführen, ohne dass Schenkungssteuer oder Grunderwerbsteuer anfällt?

Der Vater schenkt seiner Frau 100.000,- €. Kann die Mutter nach kurzer Zeit 100.000,- € weiter an einen Sohn des Paares schenken, ohne dass dabei Schenkungssteuer anfällt ( Freibetrag 100.000,- ist vorhanden) oder gilt die 10-Jahresfrist.

24. März 2020 | 15:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Bei einer direkten Schenkung an Ihre Söhne fällt keine Grunderwerbssteuer an. Wenn die Söhne dann eine GbR gründen und die Anteile (Bruchteilsgemeinschaftsanteile) in die GbR einbringen fällt auch keine Grunderwerbssteuer an. Sie können daher die Immobilien den Söhnen schenken und sich auch einen Vorbehaltsnießbrauch einräumen. Ob Schenkungssteuer anfällt kann ich nicht prüfen, da mir der Wert der Immobilien fehlt, der Freibetrag bei Kindern beträgt 400.000 €.

Wenn Sie beim Notar die Schenkung vollziehen, können die Söhne gleich die GbR gründen, diese ist zwar eigentlich nicht formbedürftig, aber da hier Immobilien übertragen werden sollen, muss ein Notar beteiligt sein.

Wenn sich die Söhne untereinander die Anteile schenken fällt Grunderwerbssteuer und auch Schenkungssteuer an, wenn der Wert der Immobilien über dem Freibetrag liegt, dieser liegt bei 20.000 €.

Der Vater kann der Mutter Geld schenken und diese kann diesen Betrag auch an die Kinder weiter schenken, allerdings sollten Sie dann wirklich etwas Zeit vergehen lassen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 24. März 2020 | 20:16

Sehr geehrter Herr Braun,

Abs. 3 Ihrer Ausführungen:
"Wenn sich die Söhne untereinander die Anteile schenken fällt Grunderwerbssteuer und auch Schenkungssteuer an, wenn der Wert der Immobilien über dem Freibetrag liegt, dieser liegt bei 20.000 €."

Sind sie sicher, dass ihre o.a. Aussage zutrifft. Schenkungssteuer = ja

M.E. ist aber der Verkauf von GbR-Anteilen kein grunderwerbsteuerlich relevanter Vorgang, auch wenn die Geschäftsgrundlage der GbR Grundstücks- oder Immobilienverwaltung ist. Es werden doch GbR-Anteile übertragen und keine Anteile bestimmter Flurstücke, die im Eigentum der GbR stehen.

Mit freundlichen Grüßen

Helmut Arend

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. März 2020 | 08:27

Sehr geehrter Fragesteller,

in der von mir angenommenen Konstellation haben die Söhne Ihre Anteile an den Grundstücken (Bruchteilsanteile) an die GbR übertragen, so dass die Grundstücke nun im Eigentum der GbR stehen.

Wenn nun Anteile an der GbR übertragen werden, dann fingiert der Gesetzgeber diese Übertragung als Grundstücksübertragung, siehe in § 1 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 GrEStG.

Allerdings fällt nur dann Grunderwerbssteuer an, wenn mehr als 95 % der Anteile der Geselslchaft in der Hand eines Gesellschafters vereint werden. Wenn also Ihre Söhne jeweils unter 95 % bleiben, fällt keine Grunderwerbssteuer an.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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