Sehr geehrte Fragestellerin,
Ehefrau und Tochter sind jeweils zur Hälfte erbberechtigt.
Dies ergibt sich aus den unten steheden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die §§ habe ich Ihnen um zum einfacheren Verständnis eingefügt.
Die Tochter ist als Abkömmling der ersten Ordnung im Sinne § 1924 Absatz 1 BGB
erbberechtigt:
Zitat:§ 1924 BGB - Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
Der Ehefrau steht neben der Tochter nach § 1931 Absatz 1 BGB ein Viertel aufgrund des gesetzlichen Erbrechts der Ehegattin zu:
Zitat:§ 1931 BGB - Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
Ein weiteres Viertel steht der Ehefrau aus § 1371 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1931 Absatz 3 BGB (siehe oben) als pauschaler Zugewinnausgleich zu:
Zitat:§ 1371 BGB - Zugewinnausgleich im Todesfall
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
(2)......
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend. Gerne können Sie noch die kostenfreie Rückfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke