Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Gemäß § 1836c Nr. 2 BGB
, der für Betreute entsprechende Anwendung findet, hat ein Betreuter für die Vergütung eines berufsmäßigen Betreuers sein Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII
einzusetzen. In § 90 Abs. 1 SGB XII
ist der Grundsatz geregelt, dass das gesamte vorhandene Vermögen einzusetzen ist. In § 90 Abs. 2 SGB XII
sind dann Ausnahmen von dem Grundsatz des Absatzes 1 enthalten, die da wären:
1. ein Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2. ein Kapital einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a
oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,
3. sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4. angemessener Hausrat; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5. Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6. Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7. Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8. ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll,
9. kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.
In § 90 Abs. 3 SGB XII
schließlich ist noch eine Art Auffangregelung enthalten, die besagt, dass der Einsatz von Vermögen dann unterbleiben muss, wenn der Einsatz für den Betroffenen und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde, insbesondere weil dann eine angemessene Lebensführung oder ausreichende Altersabsicherung nicht mehr gewährleistet wäre.
Den Regelungen können Sie entnehmen, dass der Umstand, dass Ihr Bruder nicht alleiniger Eigentümer der geerbten oder geschenkten Immobilien ist, nicht dazu führt, dass die Immobilien als nicht einsetzbares Schonvermögen anzusehen sind (so auch beispielsweise LG Koblenz, Urteil vom 01.12.1999 - 2 T 620/99
). Von Ihrem Bruder kann verlangt werden, dass er beispielsweise die Aufhebung der Gemeinschaft mit Ihnen fordert und die hieraus resultierenden finanziellen Mittel bis auf einen Schonbetrag von 2.600,00 EUR einsetzt, um die Vergütung des Berufsbetreuers zu bestreiten. Nur dann, wenn aus anderen Umständen eine Härte für Ihren Bruder bei dem Einsatz dieser Vermögenswerte folgen würde, was bei geerbtem oder geschenktem Immobilienvermögen kaum denkbar ist, könnte eine andere Bewertung im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII
geboten sein.
Allein die nur Ihrem Bruder gehörende Eigentumswohnung kann Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII
sein, sofern sie von Ihrem Bruder selbst bewohnt wird. Von ihrer Größe her überschreitet sie die Grenzen der Angemessenheit aus meiner Sicht nicht oder nur sehr geringfügig (üblicherweise wird bei Eigentumswohnungen mit einem Vier-Personen-Haushalt eine Grenze von 120 m² für angemessen erachtet, wohnen weniger Personen in der Wohnung, reduziert sich die angemessene Größe um etwa 20 m² pro fehlender Person).
Diese Auskünfte hören Sie sicherlich nicht gern, jedoch kann ich Ihnen leider keine besseren Auskünfte erteilen. Das Gesetz und die Rechtsprechung sind rigoros bei Personen, die staatliche Unterstützung nachfragen, obwohl sie Vermögenswerte besitzen. Nur mittellose Personen sollen durch die Allgemeinheit unterstützt werden.
Ob die Verpflichtung zum Einzelbelegnachweis berechtigt ist oder nicht, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Eventuell nutzen Sie bitte die Nachfragemöglichkeit, um Näheres zur Begründung dieser Aufforderung zu sagen. Allein der Umstand, dass Ihre Unterlagen schon von einer anderen Behörde geprüft und anerkannt wurden, kann leider nicht dazu führen, dass diese Verpflichtung hinfällig ist.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Danke für Ihre prompte und erschöpfende Auskunft!
Einen Nachtrag, bzw. Frageergänzung habe ich noch:
Wie Sie meinem ersten Schreiben entnehmen können, setze ich voraus, dass die Immobilien sich in einem Gesamthandsvemögen befinden.
Meine Informationen, diese Form des Vermögens kann nur mit der Zustimmung aller Anteilseigner verwertet werden. Sollte diese Auffassung nicht entsprochen werden, weil nach Auffassung des Gerichts kein Gesamthandsvermögen vorliegt, ist, so meine Ansicht, der Eingriff in meinen Vermögensanteil und somit in das Gesamtvermögen nur mit erheblichen Problemen belastet.
Dieses Wissen beziehe ich aus meiner beruflichen Erfahrung über die Verwertung solchen Vermögens im Insolvenzfall, auch unter der Voraussetzung, dass der Anteilseigner der gesetzlichen Vormundschaft unterstellt ist. Der s. g. Durchgriff auf dieses Vermögen, auch auf Bruchteilseigentum, gem. BGB pfändbar, kann in der Regel als fruchtlos bezeichnet werden, da weder Banken, noch andere Kreditgeber, solche Vermögensanteile beleihen und ein Verkauf somit insgesamt ausgeschlossen ist. Nach Auffassung von Insolvenzverwaltern liegt eine quasi Unverwertbarkeit vor.
Ich gehe davon aus, dass in solchen Fällen auch ein Vormundschaftsgericht, trotz aller rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen nur eines erreichen kann, nämlich Recht.
Ich wünsche Ihnen auf diesem Weg ein angenehmes Wochenende,
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
§ 2042 BGB
gibt dem Mitglied einer Erbengemeinschaft das jederzeitige Recht, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Dies kann, wenn die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft der Forderung nach Auseinandersetzung nicht nachkommen, sogar klageweise durchgesetzt werden. Außerdem darf jeder Miterbe über seinen Anteil an der Erbmasse verfügen und auf diese Weise das geerbte Vermögen versilbern. Gleiches gilt für geschenktes Vermögen, §§ 723
, 730
ff. BGB.
Aus diesem Grund geht die Rechtsprechung bei der Frage der Übernahme der Betreuervergütung für mittellose Betreute davon aus, dass Betreute, die Immobilienvermögen, gleich welcher Ausgestaltung, ihr Eigen nennen, nicht mittellos sind und somit nicht auf die Unterstützung durch die Allgemeinheit angewiesen sind. Jeder, der um staatliche Hilfe nachsucht - und auch die Übernahme der Betreuervergütung durch den Staat ist eine Form dieser staatlichen Hilfe - , ist verpflichtet, zunächst sein Vermögen zu verwerten, bevor er staatliche Unterstützung erhält. Insoweit mag ein Unterschied bestehen zum Gebiet der Insolvenz, in welchem es nicht um die Gewährung staatlicher Unterstützung, also der Allgemeinheit, geht. Außerdem könnte sich sonst jeder bedürftig machen, indem er sein Vermögen mit anderen Personen "teilt".
Ich kann Ihnen leider nur nochmals sagen, dass die Behörden und die Gerichte bei diesem Thema kein Pardon kennen. Sie können natürlich versuchen, das Gericht vom Gegenteil überzeugen, jedoch sind Ihre Aussichten auf Erfolg denkbar gering, und zwar auch dann, wenn Sie Rechtsmittel einlegen sollten. Die Rechtsprechung ist klar.
Trotzdem darf ich Ihnen ebenfalls ein angenehmes Wochenende wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)