Unterhalt: Altersvorsorge: Basis nur Erwerbseinkommen?, neue Mieteinnahmen

26. Januar 2020 19:08 |
Preis: 48,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Hallo,
1.
was ist die Basis für die Berechnung der Altervorsorge bzw. zusätzlichen Altersvorsorge.
Zählt hier nur das Erwerbseinkommen oder auch Einkommen aus Vermieterung?
Kann nach der Trennung noch zusätzliche Altervorsorge bis 4% + 20% betrieben werden
2. Nach Trennung habe ich eine Haus geeerbt. Sind die Einkünfte nur beimKinderunterhalt oder auch beim Unterhalt der Ehefrau zuberücksichtigen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Für die Unterhaltspflicht beim Ehegattenunterhalt ist das gesamte Einkommen maßgeblich, dass die ehelichen Lebensverhältnisse prägt. (§1578 BGB ).
Nach Ansicht des BGH prägen auch die Einkommensveränderungen zwischen Trennung und Scheidung die ehelichen Lebensverhältnisse, sind also grundsätzlich bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen (BGH FamRZ 99, 367 )
Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, wenn die Veränderungen der Einkommensverhältnisse nicht auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung der Einkommensverhältnisse seit der Trennung beruhen. ( BGH NJW 82,2063 ; 84,1685 ; 01,3260 ) Aus anderen Quellen fließendes Einkommen beeinflusst den Bedarf nicht. Es "wurzelt" nicht im Zusammenleben. (vgl. BGH NJW 84,292 )
Mieteinnahmen aus einem erst nach der Trennung geerbten Haus sind Einkommen aus anderen Quellen. Somit sind diese auch beim Trennungsunterhalt/Scheidungsunterhalt nicht zu berücksichtigen.
Da die Mieteinnahmen nicht zur Berechnung des Trennungs- bzw. Scheidungsunterhalts Berücksichtigung werden, können diese auch nicht als Basis zur Altersvorsorge genommen werden.

Die zusätzliche Altersvorsorge kann auch nach der Trennung und vor der Scheidung noch betrieben werden. Denn es kommt für die Frage, was die ehelichen Lebensverhältnisse prägt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung an. Das Geld muss aber nachweislich auch für die Altersvorsorge ausgegeben werden. Fiktive Ausgaben können nicht abgezogen werden.

Wenn es um den Kindesunterhalt geht, können Altersvorsorgeaufwendungen jedoch nur berücksichtigt werden, wenn Sie trotz der Altersvorsorge noch mindestens den Mindestunterhalt nach § 1612a BGB leisten können. Bei den Mangelfällen wird die zusätzliche Altersvorsorge nicht berücksichtigt.
Bei der Berechnung des Kindesunterhalts sind die Einkünfte aus der Vermietung zu berücksichtigen. Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung können jedoch von den Mieteinnahmen abgezogen werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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