Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:
Aus Ihren Angaben folgere ich, dass Sie einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen.
Nach Art. 15 DBA-Tschechien sind die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, in dem die betreffende Person ansässig ist. Ausnahme, die Einkünfte wurden in dem anderen Staat erzielt.
Ansässig ist eine Person nach Art. 4 Abs. 1 DBA in dem Staat, in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat. Aus dem Umstand, dass Sie doppelte Haushaltsführung betreiben, entnehme ich, dass Sie sich sowohl in Deutschland als auch in Tschechien ständig aufhalten.
In diesem Fall findet dann die Regelung des Art. 4 Abs. 2 DBA-Tschechien Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 gilt dann der Staats, wo Sie eine Wohnung unterhalten. Wenn Sie wiederum in beidem Staaten über eine Wohnung verfügen - und das ergibt sich m.E. bereits aus dem Umstand der doppelten Haushaltsführung - ist der Staat maßgeblich, zudem Sie die engere persönliche und wirtschaftliche Beziehung haben. Dies scheint Ihren Angaben zufolge Deutschland zu sein.
Dies würde bedeuten, dass Sie zwar in Deutschland ansässig sind, die in Tschechien erzielten Einkünfte jedoch nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Tschechien auch in Tschechien zu versteuern haben.
Da Sie in Deutschland ansässig sind, sind sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG
auch in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig, d.h. dass grundsätzlich sämtliche Einkünfte in Deutschland zu versteuern wären. Da dies jedoch zu einer Doppelbesteuerung führen würde, sieht Art. 23 Abs. 1 DBA-Tschechien folgende Regelung vor:
Die in Tschechien versteuerten Einkünfte werden in Deutschland nicht nochmals versteuert. Sie unterliegen jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. D.h. die ausländischen Einkünfte werden zu nächst den inländischen hinzugerechnet. Dann wird der entsprechende Steuersatz ermittelt. Dieser Steuersatz wird dann jedoch nur auf die inländischen Einkünfte angewendet. Im Ergebnis werden somit nur die inländischen Einkünfte versteuert jedoch unter Anwendung eines höheren Steuersatzes.
Von dem zuvor ausführlich beschriebenen Fall ist jedoch der zu unterscheiden, dass Sie für einen deutschen Arbeitgeber nur in Tschechien tätig werden. Hier wären die Einkünfte ausschließlich in Deutschland zu versteuern.
Soweit zu der Steuerpflicht und der Besteuerung.
Nun hatten Sie noch angefragt, wie es mit den Werbungskosten wie doppelte Haushaltsführung ist.
Werbungskosten sind im hinsichtlich der Einkünfte an zu setzen, zu deren Erzielung sie entstanden sind. Schickt Sie beispielsweise Ihr deutscher Arbeitgeber zum Arbeiten nach Tschechien, sind die Werbungskosten, die auf Ihre in Deutschland bei dem deutschen Arbeitgeber erzielten Einkünfte anzurechnen sind.
Fallen die Werbungskosten hingegen im Zusammenhang mit der Arbeit für einen tschechischen Arbeitgeber an, sind sie diesbezüglich in Abzug zu bringen.
Ich hoffe, Ihnen mit der vorstehenden Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
Gustav-Adolf-Straße 17
04105 Leipzig
Sehr geehrter Herr Hermes,
vielen Dank fuer Ihre tiefgehende und ausfuehrliche Antwort.
Nur eine schnelle Nachfrage bzgl. der Interpretation.
Ich verstehe sie so.
Da ich bei einem tschechischen Arbeitgeber beschaeftigt bin, kann ich somit meine Werbungskosten nicht in Deutschland anrechnen lassen.
Dies gilt auch fuer das Jahr 2006 in dem ich Einkuenfte aus NSA sowohl in DE wie auch in CZ erziehlt habe.
Habe ich Sie korrekt verstanden?
Gruss
Sie können die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit in Deutschland entstandenen Werbungkosten bei den hier erzielten Einkünften in Abzug bringen und die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit in Tschechien entstandenen dort.
Kay Fietkau
Rechtsanwalt