Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
eine gesetzlich fixierte Vorschrift, wonach von Ihnen ein Attest vorzulegen wäre, gibt es nicht.
Insoweit kann sich eine Attestvorlage nur aus dem (unbekannten) Betreuungsvertrag mit der Kita selbst ergeben. Ist dort aber vermnutlich dieser Fall auch nicht geregelt, ist die Attestvorlage nicht zwingend.
Die Mitarbeiter sind dannals vertragliche Nebenpflicht gehalten, Ihren Wünschen entsprechend auf die Ernährung zu achten und damit Schaden vom Kind (als Hauptpflicht des Vertrages) abzuwenden.
Machen Sie SCHRIFTLICH deutlich, dass Sie eine bestimmte Art der Ernährung ausdrücklich wünschen und bei Missachtung dieses Wunsches die Gesundheit des Kindes gefährdet ist, Sie dann ggfs. die Mitarbeiter und den Träger der Kita wegen Verletzung des Betreuungsvertrages regresspflichtig machen werden.
Eine Abschrift dieses Schreibens schicken Sie dann unmittelbar auch an den Träger der Kita mit der Bitte, entsprechend auf die Mitarbeiter einzuwirken.
Wird der Wunsch weiterhin missachten, bleibt dann nur die Möglichkeit, dass Kind in einer anderen Kita unterzubringen und Schadenersatz geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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