mündliche Vereinbarung unter Zeugen und Vorkasse auf anderes Produkt

| 9. Januar 2020 13:15 |
Preis: 45,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

ich habe im Dez. 18 über eine Internetseite für gebrauchte Heizungen (Differenzbesteuerung) mir mit Screenshot der jeweiligen Heizungen und damaligen Preise die mich interessiert haben ein Angebot erstellen lassen.

Am 17.12.18 wurden mir die Heizungen geliefert, jedoch wurde festgestellte das der eine Heizkörper zu groß ist und unter einem Zeugen der mir beim Renovieren geholfen hat wurde eine mündliche Absprache getroffen, das ich diesen Heizkörper ausgetauscht bekomme und zudem mit einer Aufzahlung statt des vorhandenen Feuers im Kamin ein 3 D Feuer im Wert von 500.-€ weil die kleine Heizung günstiger war. Ich sollte den Erhalt der Ware quittieren, da die Rechnung ja schon ausgedruckt war und die Heizungen aus der Nähe von Hamburg geliefert wurden. Allerdings wurde mir der andere Heizkörper noch geliefert und als ich nach dem 3 D Feuer fragte, war das im Moment nicht lieferbar. Seit September 19 habe ich den Herren immer wieder versucht anzurufen, ich habe ihn per Email und SMS angeschrieben,, nie eine Reaktion. Im Nov. 19 sagte er, das er das Feuer da habe, und mir einen Termin zum Einbau geben würde.. allerdings Montags.. es vergingen wieder einige Wochen und er war nicht erreichbar. Letzte Woche erbat ich von meiner Steuerberaterin die Rechnung und dann war mir klar warum er nicht reagiert! Er versucht mich um die in Vorkasse geleistete Ware zu betrügen.Per Email darauf hingewiesen das er die auf der Rechnung stehenden und bezahlten Heizung noch liefern muss oder mir einen entsprechenden Betrag für die nicht gelieferte Ware 3 d Feuer überweisen soll. Auf die gelieferte Ware gibt es eine 24 monatige Garantie Leistung und auf der Internetseite steht ausdrücklich Bezahlung per Vorkasse oder bei Erhalt. Er antwortete ganz frech das laut Unterlagen und Quitierung alles ausgeliefert sei. ich habe ihm nochmals geschrieben.. denn ich habe eine mündliche Absprache mit Zeuge mit ihm getroffen und er hat danach ja einen Teil erfüllt..darüber gibt es auch eine SMS. Ich habe allerdings weder eine ordnungsgemäße geänderte Rechnung noch eine Einzelaufstellung der einzelnen Posten auf Rechnung und bei Differenzbesteuerung sollte er das ja auch für das Finanzamt machen müssen. Er hat jetzt auf der Internetseite die Preise erhöht, allerdings habe ich in meiner Anfrage mit Screenshots die damaligen Preise von 2 Heizungen woraus man den Preis der 3 Heizung ableiten könnte. Ich habe ihm jetzt nochmal eine Frist gesetzt, allerdings ist dieser Mann so dreist, das er meint er käme damit durch? Ich habe also eine Heizung quittiert die er nie eingebaut hat und für eine andere, damals günstigere Heizung plus das 3 d Feuer nur eine handschriftliche Quittierung über den Erhalt von 130.- mehr als im Angebot und die teuere Heizung gekostet hat. Auf der Rechnung wurde handschriftlich der Aufpreis für das 3 D Feuer bestätigt. Angebot und Rechnung 3750.- Teure Heizung im Januar 2019 durch kleine ausgetauscht (keine korrigierte Rechnung weil Auslieferung bei Stuttgart) und 130.- für den Wert des 3 D Feuers von 499.- aufbezahlt, er sagte 500.-) Kann ich ihn anzeigen? Was würde ein Schreiben mit der Aufforderung Ware oder Geld zurück und vor allem korrigierte Rechnung kosten? Und was für Chancen habe ich? Denn eigentlich möchte er mich nachweislich betrügen..

Email mit Anfrage Screenshots vorhanden, Angebot Email, Rechnung mit falscher Heizung, Zusage Austausch Gehäuse und Emailverkehr mit Aufforderung und seine Reaktion.

Einsatz editiert am 09.01.2020 16:01:05

9. Januar 2020 | 16:32

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Problematisch ist, dass Sie den Erhalt der Ware quittiert haben. Eine Quittung ein Bekenntnis, die Leistung erhalten zu haben.

Allerdings kann man den Beweiswert einer Quittung erschüttern.
Die Beweiskraft einer Quittung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Sie kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden, wobei dieser bereits geglückt ist, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird (OLG Brandenburg, 22.1.14, 4 U 88/13 ).
Durch Ihren Zeugen können Sie den Gegenbeweis erbringen.

Sie haben also gute Chancen, die restliche Ware sowie eine korrekte Rechnung zu erhalten.

Für eine Strafanzeige wegen Betrugs sehe ich dagegen wenig Aussicht auf Erfolg. Dafür ist der Sachverhalt zu dünn.

Gerne kann ich für Sie das außergerichtliche Schreiben verfassen

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA M. Richter


Rückfrage vom Fragesteller 9. Januar 2020 | 16:36

Was würde mich das Schreiben kosten? Und soll ich Ihnen dann noch alle vorangegangenen Unterlagen per Email schicken?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Januar 2020 | 17:00

Ich habe Ihnen eine E-mail geschickt.

Bewertung des Fragestellers 9. Januar 2020 | 18:05

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

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Herr RA Richter hat mir sofort sehr ausführlich und verständlich die Sachlage und seine Einschätzung erklärt.

Vielen Dank

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5/5,0

Herr RA Richter hat mir sofort sehr ausführlich und verständlich die Sachlage und seine Einschätzung erklärt.

Vielen Dank


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