Doppelte Haushaltsführung bei Auslandstätigkeit in Steuererklärung möglich?

23. Dezember 2019 11:58 |
Preis: 60,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Die primäre Frage bezieht sich auf die Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung für ein Jahr, indem der Umzug ins Ausland stattfand.

Person A (nicht verbeamteter Lehrer) war im Jahr 2014 und Januar 2015 in Deutschland angestellt. Im Februar '15 erhiehlt die Person für 2 Wochen Arbeitslosengeld.

Im Zeitraum 15.2.2015 bis 15.02.2017 war die Person im Ausland bei einer Deutschen Schule als Lehrer als sogenannte Bundesprogrammlehrkraft tätig (Arbeitgeber: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen BADV).
Im gleichen Zeitraum wurde ein monatliches Gehalt von der Schule im Ausland gezahlt.
Es gab also Einkünfte aus Deutschland und ein Ortsgehalt im Ausland.

Weitere Einkünfte gab es keine.

Im selben Zeitraum (15.2.2015 bis 15.02.2017) war die Person weiterhin in Deutschland gemeldet. Meldeadresse: Selbe Wohnung 2014 bis 2017. Während des Auslandsaufenthalt war diese Wohnung untervermietet. Der Mietvertrag lief namentlich auf den unverheirateten Partner. Ganz bewusst wurde ein kleines Zimmer (5m2) nicht vermietet innerhalb der Wohnung (65m2), um den offiziellen Wohnsitz beizubehalten und den Wohnsitz in Deutschland zu rechtfertigen.
Nach heutiger Einschätzung reicht dies aber wohl nicht für die Anerkennung als "objektiv zum Wohnen geeignete Wohnräume".
Im selben Zeitraum existierte im Ausland ein Mietvertrag, ebenso auf den Namen des Partners.

Die Person möchte nun folgende Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuermindernd angeben:

- Reisekosten (Flüge, öffentliche Verkehrsmittel in Deutschland und im Zielland)
- Mietkosten des Auslands i.H.v. 70% der Gesamtkosten. Der Rest wurde durch den Partner getragen
- Verpflegungspauschbeträge für 3 Monate. Eine 4 wöchige Unterbrechnung des Auslandsaufenthaltes gab es im besagten Jahr nicht
- Kosten für Telefonate (statt wöchentliche Heimbesuche) - ohne Belege. Gibt es für diese Pauschalen?

Bisheriges Verständnis der Situation:

- Es liegt eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vor.
Auslandseinkünfte müssen, da kein DBA Abkommen mit dem Staat existiert, vollständig versteuert werden.
- Gezahlte Steuern im Ausland, sofern Lohnsteuerähnlich, können über die Abzugsmethode als Werbungskosten abgezogen werden


Fragen:

- Ist eine Gewährung der doppelten Haushaltsführung gerechfertigt? Welche Bedingungen/Merkmale sprechen für oder gegen eine doppelte Haushaltführung.
- Wenn nein, in welchem Rahmen hätte die Wohnung untervermietet sein müssen, damit eine doppelte Haushaltsführung gerechtfertigt gewesen wäre.

Vielen Dank

23. Dezember 2019 | 15:33

Antwort

von


(251)
Lindenallee 35A
55590 Meisenheim am Glan
Tel: 01702047283
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Michael-Kraemer-__l108500.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne möchte ich Ihre Frage verbindlich wie folgt beantworten:

Die von Ihnen genannten Kosten sind als Werbungskosten dem Grunde nach abzugsfähig, wenn die
Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung sind eine
Hauptwohnung am Ort des Lebensmittelpunktes (Familie etc.),
eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort und berufliche Gründe für die Zweitwohnung.
Diese kann sich auch im Ausland befinden.

So wie ich Sie verstanden habe, lebt der uneheliche Lebenspartner des Steuerpflichtigen
gemeinsam mit dem Steuerpflichtigen in der Hauptwohnung in Deutschland, wo sein Lebensmittelpunkt ist.

Gleichzeitig unterhält er aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung im Ausland.

Die Untervermietung ist nur insoweit "schädlich" als das der Verdacht aufkommen könnte es handele sich gar nicht
um einen Lebenspartner. Die Finanzverwaltung könnte demgemäß dahingehend argumentieren der Lebensmittelpunt des
Steuerpflichtigen läge nicht in Deutschland. Dieses Risiko erachte ich allerdings als untergeordnet, da auch Alleinstehenden
eine doppelte Haushaltsführung zugebilligt werden kann, wenn ihr Lebensmittelpunkt an diesem Ort ist.

Dem Grunde nach gehören auch die Telefonkosten zu den als Werbungskosten abzugsfähigen Kosten einer
doppelten Haushaltsführung. Ob und und inwieweit die Finanzverwaltung Kosten ohne Beleg anerkennt, vermag ich nicht zu beurteilen.
Ich würde versuchen die Kosten glaubhaft zu schätzen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen - gerne auch telefonisch (vgl. Rechnung) zur Verfügung.

Herzliche Grüße und ein gesegnetes Weihnachtsfest

Michael Krämer
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(251)

Lindenallee 35A
55590 Meisenheim am Glan
Tel: 01702047283
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Michael-Kraemer-__l108500.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht, Immobilienrecht, Versicherungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER