Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
In der Tat widersprechen sich die ersten zwei Punkte Ihrer Vereinbarung. Man kann in diesem Fall in beide Richtungen argumentieren. Ich erkenne in Pkt. 2 jedoch weniger eine Vereinbarung als vielmehr eine Absichtserklärung des Mieters, sodass es mit guten Gründen vertretbar erscheint, von einer Mindestmietdauer von sechs Monaten auszugehen. Damit wäre eine Kündigung zum Ende des initialen Sechsmonatszeitraum möglich. Es verbleibt jedoch ein Prozessrisiko aufgrund der sich widersprechenden Klauseln.
In jedem Falle kann die Kündigung (und muss unter Beachtung der geltenden Kündigungsfristen) vor Ablauf des Mindestmietzeitraums erklärt werden. Sie können die Kündigung theoretisch bereits am ersten Mittag zum Ende der Mindestmietzeit erklären.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Hallo Herr Ayaz,
Danke für die schnelle Beantwortung.
Den Prozess würde ich nicht gehen wollen, daher warte ich die 12 Monaten lieber ab.
Kann ich dem Vermieter am .03.20 Kündigen (Kündigungsfrist 3 Monate) wäre damit bis 31.05.20. Oder muss ich die 12 Monate + die 3 Monate Kündigungsfrist, hieße dann am ende.08.20. Ich machs nicht wirklich auf ein Prozess anlegen und ein Kündigungsgrund mag ich später dann auch nicht angeben. Oder besser ausgedruckt, wann müsste ich Kündigen ohne ein Kündigungsgrund und ohne das es eventuell zum Prozess käme.
Danke schonmal =)
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wie bereits mitgeteilt, können Sie bereits jetzt die Kündigung ohne Angabe von Gründen mit Wirkung zum Ablauf der 12 Monate erklären.
Mit freundlichen Grüßen