Sehr geehrter Fragensteller,
zu beachten ist, dass die kaufrechtliche Gewährleistung, wenn sie hier denn nicht wirksam ausgeschlossen oder gar vertraglich verlängert sein sollte, in der Regel nur 2 Jahre ab Übergabe beträgt.
Anders ist dies hier leider nur noch, wenn Sie arglistig getäuscht worden sein sollten im Sinne der §§ 123 ff. BGB
. Dann wären noch Schadensersatzansprüche möglich, weil dann erst ab Kenntnis oder Kennenmüssen der Täuschung eine dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Mündliche Äußerungen, die nicht Teil des Vertrages geworden sind, sind eine recht dünne Basis für einen umfassenden Streit. Allerdings kann man hier sicher gut vertreten, dass der Verkäufer über einen Schwarzbau ausdrücklich hätte aufklären müssen und schon das Schweigen eine arglistige Täuschung darstellt.
Anbei mein Angebot zwecks Prüfung des Kaufvertrages sowie der Abwicklung des kompletten außergerichtlichen Schriftverkehr mit dem Gegner.
MfG RA Saeger
Antwort
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