Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Die (nicht fliegende) Freundin muss die Entstehung eines Schadens beweisen. Die bloße Behauptung, sie habe eine Rücktrittsversicherung nachträglich abgeschlossen ist hier sicher nicht ausreichend. Dies müsste sie unter Beweis stellen (zum Beispiel durch Vorlage der Police). Nur wenn ihr tatsächlich dadurch, dass die Schwester mitgefahren ist, ein Schaden entstanden ist, ist dieser ersatzfähig. Etwas anderes würde gelten wenn sie darum gebeten hätte, dass sich ihre Freundin um einen Ersatz bemüht.
Gegen diesen Schaden kann auch nicht mit dem Verdienstausfall gegen gerechnet werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Kann man also davon ausgehen, dass die nicht mitgefllogene Frau keinen Anspruch auf Rückerstattung der € 905 hat ?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ein solcher Anspruch kann nur bestehen wenn ein Reiserücktritt nicht möglich war weil eine andere Person die Reise angetreten hat. Dies müsste die nicht fliegende Dame unter Beweis stellen.
Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie mich via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt