Handschriftlicher Vertrag

12. November 2019 13:16 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag

Ich lebe in einer Wohngemeinschaft in der neben mir, mein Vater, der Vater einer Freundin und sie selber als Hauptmieter eingetragen sind. Nach drei Jahren ist die Freundschaft vorbei, einer muss gehen. Da niemand nachgegeben hat, habe ich letztendlich vorgeschlagen, dass wir gemeinsam die Wohnung kündigen und alle mit gleichen Vor- und Nachteilen neu starten können. Sie hat dies verweigert und gesagt, dass sie die Kündigung nicht unterschreibt. Ihr einziger Gegenvorschlag war, dass einer den anderen ausbezahlt, die Höhe legte sie selber fest. Auf meine Bemerkung, dass dies nicht Sinn eines Vertrages ist, den man gemeinsam abschließt und auch keine faire Lösung, meinte sie, dass sie nur eine Kündigung unterschreibt wenn wir so verfahren. Leider ließ ich mich darauf ein und unterschrieb folgenden 3-Zeiler:

Hiermit bestätige ich, A. N., eine Summe in Höhe von 800€, zzgl. Kosten Kühlschrank, an J. H. auszubezahlen, wenn die Hausverwaltung einer möglichen Mieterschaftsübernahme zustimmen sollte.
A. N.
J. H.

Kurzfristig bekam sie eine Wohnung und zog vorzeitig aus. Nun will sie das Geld. Ich möchte es nicht zahlen und sage, es war Erpressung. In wie fern ist der unterschriebene 3-Zeiler Vertrag rechtskräftig? Welche Möglichkeiten habe ich? Würde mir eine Strafe bevorstehen wenn ich nicht zahle?

Herzliche Grüße
Anastasia Neumann

12. November 2019 | 13:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben ein verbindliches und wirksames Schuldversprechen abgegeben. Dies stand unter der Bedingung und die Bedingung ist eingetreten.

Eine Anfechtung wegen Erpressung bzw. Nötigung wird keinen Erfolg haben.

Wenn Sie nicht zahlen, besteht die Gefahr, dass die Gegenseite den Anspruch einklagt, was mit weiteren Kosten verbunden ist.

Natürlich können Sie bluffen und argumentieren, dass kein Anspruch besteht, da das Schuldversprechen unwirksam ist, da es aus einer Zwangssituation heraus entstanden ist. Zitieren Sie dann noch § 138 Abs. 2 BGB . Es lag ein sittenwidriges Wuchergeschäft vor.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


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